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Als Geschädigter im Ausland: Rechte und Entschädigung

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20156 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Formular und Stift auf einem Tisch
Kurze Antwort

Zwei europäische Instrumente helfen dem, der in einem anderen Mitgliedstaat geschädigt wurde. Eine Richtlinie von 2012 sichert Mindestrechte im Verfahren: Information, Unterstützung, Schutz, Übersetzung. Eine ältere Richtlinie regelt die Entschädigung bei vorsätzlichen Gewalttaten — und erlaubt es, den Antrag über die Behörde des eigenen Wohnsitzstaats zu stellen, statt im Tatortstaat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Richtlinie von 2012 regelt Mindestrechte für Verletzte in allen Mitgliedstaaten.
  • Erfasst sind Information, Unterstützung, Schutz und Übersetzungsleistungen.
  • Eine ältere Richtlinie regelt die Entschädigung bei vorsätzlichen Gewalttaten.
  • Der Antrag kann über eine Behörde des Wohnsitzstaats gestellt werden.
  • Diese leitet ihn an die zuständige Stelle des Tatortstaats weiter.
  • Italien hat den Entschädigungsanspruch mit einem Gesetz von 2016 geregelt.
  • Auch der eigene Wohnsitzstaat kann begrenzte Leistungen für Auslandstaten vorsehen.

Die Mindestrechte

Was Verletzten in jedem Mitgliedstaat zusteht
BereichInhalt
Informationüber Rechte, Verfahrensstand und Entscheidungen, in verständlicher Form
SpracheDolmetschleistungen und Übersetzung wesentlicher Unterlagen
UnterstützungZugang zu Opferhilfeeinrichtungen, unabhängig von einer Anzeige
SchutzVermeidung von Kontakt mit dem Beschuldigten, Schutz bei Vernehmungen
BeteiligungGehör, Beweisanträge, Überprüfung einer Einstellungsentscheidung
Individuelle PrüfungFeststellung besonderer Schutzbedürftigkeit

Die vorletzte Zeile ist für Geschädigte aus dem Ausland die wichtigste. Sie umfasst das Recht, eine Entscheidung über die Einstellung überprüfen zu lassen — in Italien der Widerspruch gegen den Einstellungsantrag. Wer die Unterrichtung nicht ausdrücklich verlangt hat, erfährt von dieser Entscheidung allerdings nichts, und das Recht läuft leer.

Der Weg über den eigenen Staat

Der praktisch wertvollste Punkt. Für vorsätzliche Gewalttaten besteht in jedem Mitgliedstaat eine staatliche Entschädigungsregelung, und wer in einem anderen Staat geschädigt wurde, muss den Antrag nicht dort einreichen.

Er kann ihn bei einer Stelle seines Wohnsitzstaats stellen, die ihn an die zuständige Behörde des Tatortstaats weiterleitet und im weiteren Verfahren als Kanal dient. Das erspart Reise, Sprache und die Suche nach der richtigen Stelle.

Was dabei zu wissen ist:

  • Zuständig für die Entscheidung bleibt der Tatortstaat, und dessen Recht bestimmt Voraussetzungen und Höhe.
  • Die Beträge sind gesetzlich bestimmt und decken nicht den vollen Schaden; sie ersetzen keine zivilrechtliche Forderung.
  • Es gelten Fristen, und sie beginnen früher, als Betroffene annehmen.
  • Vorausgesetzt wird in aller Regel, dass die Tat angezeigt wurde und dass der Täter zahlungsunfähig oder unbekannt ist.
  • Belege sind erforderlich: ärztliche Unterlagen, Nachweise über Kosten und Verdienstausfall.

Die italienische Regelung

Italien hat den Anspruch mit einem Gesetz von 2016 geregelt, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die unzureichende Umsetzung beanstandet hatte. Der Anspruch besteht für bestimmte vorsätzliche Gewalttaten, in Beträgen, die durch Verordnung festgelegt werden.

Für Geschädigte aus dem deutschsprachigen Raum ist die Reihenfolge wichtig: der Entschädigungsantrag steht neben dem Strafverfahren und neben einer etwaigen Zivilklage, ersetzt aber keines von beidem. Wer alle drei Wege offenhalten will, sollte sie von Anfang an planen, weil Fristen unterschiedlich laufen.

Die Leistungen des eigenen Staates

Eine zweite Ebene, die neben dem europäischen Weg besteht und regelmäßig übersehen wird. Mehrere Staaten sehen für ihre Einwohner begrenzte Leistungen auch dann vor, wenn die Gewalttat im Ausland begangen wurde — nach eigenen Voraussetzungen, mit eigenen Fristen und eigenen Stellen.

Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall gilt, richtet sich nach dem nationalen Recht des Wohnsitzstaats und sollte parallel geprüft werden. Die beiden Wege schließen einander nicht aus, aber Leistungen können aufeinander angerechnet werden, weshalb die Reihenfolge und die wechselseitige Anzeige der Anträge Bedeutung haben.

Praktisch heißt das: wer in Italien Opfer einer Gewalttat wurde, sollte drei Stellen zugleich im Blick haben — die italienische Entschädigungsstelle über den europäischen Kanal, die Stelle des eigenen Wohnsitzstaats und, falls vorhanden, die eigene Unfall- oder Reiseversicherung.

Welche Unterlagen jeder dieser Anträge braucht

Belege für einen Entschädigungsantrag
UnterlageWarum
Anzeigebestätigungregelmäßig Voraussetzung des Anspruchs
Ärztliche ErstbefundeZusammenhang zwischen Tat und Verletzung
Verlaufsberichte und PrognoseDauerfolgen und deren Bewertung
Nachweise über KostenBehandlung, Fahrten, Hilfsmittel
Nachweise über VerdienstausfallArbeitgeberbescheinigung, Abrechnungen
Angaben zum TäterZahlungsunfähigkeit oder Unbekanntheit

Die zweite Zeile entscheidet häufig über den gesamten Antrag. Ein Befund, der am Tag der Tat erhoben wurde, verbindet Verletzung und Vorfall; einer aus der Woche danach lässt Raum für Einwände. Das ist der Grund, warum die ärztliche Untersuchung noch am Tatort die wichtigste einzelne Maßnahme ist — wichtiger als jede spätere Eingabe.

Häufige Fragen

Welche Rechte habe ich als Geschädigter im Ausland?

Information über Rechte und Verfahrensstand, Dolmetschleistungen, Zugang zu Opferhilfe, Schutz bei Vernehmungen, Gehör und die Möglichkeit, eine Einstellungsentscheidung überprüfen zu lassen.

Muss ich den Entschädigungsantrag im Tatortstaat stellen?

Nein. Sie können ihn bei einer Stelle Ihres Wohnsitzstaats einreichen, die ihn weiterleitet und als Kanal dient. Entschieden wird gleichwohl nach dem Recht des Tatortstaats.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Sie richtet sich nach gesetzlich bestimmten Beträgen und deckt nicht den vollen Schaden. Sie ersetzt keine zivilrechtliche Forderung, sondern tritt daneben.

Welche Voraussetzungen gelten?

In aller Regel eine vorsätzliche Gewalttat, eine erstattete Anzeige und die Zahlungsunfähigkeit oder Unbekanntheit des Täters. Zudem sind Fristen einzuhalten, die früh beginnen.

Erfahre ich, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Nur wenn Sie die Unterrichtung ausdrücklich verlangt haben. Ohne dieses Verlangen läuft auch das Recht leer, gegen eine Einstellungsentscheidung vorzugehen.

Zahlt auch mein eigener Staat?

Mehrere Staaten sehen für ihre Einwohner begrenzte Leistungen bei Gewalttaten im Ausland vor. Ob und in welchem Umfang, richtet sich nach nationalem Recht und sollte parallel geprüft werden.

Welcher Beleg ist der wichtigste?

Der ärztliche Erstbefund vom Tag der Tat. Er verbindet Verletzung und Vorfall; ein Befund aus der Woche danach lässt Raum für Einwände und schwächt jeden der Anträge.

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