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Straftaten und Vorwürfe

Betäubungsmittelvorwürfe in Italien

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20158 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Kontrolle von Gepäck an einer Grenzstelle
Kurze Antwort

Der italienische Betäubungsmittelvorwurf entscheidet sich an drei Weichen: verwaltungsrechtlicher Eigenbedarf nach Art. 75, Straftat nach Art. 73, und darin die geringe Schwere nach Absatz 5. Eine feste Grammgrenze, die automatisch entscheidet, gibt es nicht — die Zuordnung folgt einer Gesamtbewertung von Menge, Aufmachung, Begleitumständen und Verhalten. Genau deshalb ist sie angreifbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 75 des Dekrets Nr. 309/1990 behandelt den Eigenbedarf als Verwaltungsunrecht, nicht als Straftat.
  • Art. 73 erfasst Besitz zum Zweck der Weitergabe, Herstellung, Einfuhr und Handel.
  • Absatz 5 des Art. 73 bildet für Taten geringer Schwere einen eigenständigen Straftatbestand.
  • Art. 74 betrifft die Vereinigung zum Betäubungsmittelhandel und hat einen deutlich höheren Strafrahmen.
  • Das Urteil Nr. 32 des Verfassungsgerichts von 2014 hat die Unterscheidung zwischen weichen und harten Drogen wiederhergestellt.
  • Die Strafrahmen wurden mehrfach geändert; maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende Fassung.
  • Eine feste Grammgrenze entscheidet nicht; die Tabellenwerte sind ein Anhaltspunkt unter mehreren.

Die drei Weichen

Der Unterschied zwischen einer Verwaltungssache und acht Jahren Strafrahmen liegt nicht im Stoff, sondern in der Einordnung des Verhaltens.

Einordnung von Betäubungsmittelvorwürfen im italienischen Recht
VorschriftErfasstes VerhaltenCharakter
Art. 75Besitz ausschließlich zum eigenen GebrauchVerwaltungsunrecht: Führerschein, Pass, Aufenthaltstitel
Art. 73 Abs. 5Tat geringer Schwere nach Mitteln, Modalität, Umständen, Art und Mengeeigenständige Straftat
Art. 73 Abs. 1 und 4Weitergabe, Einfuhr, Herstellung; getrennt nach harten und weichen DrogenStraftat mit hohem Strafrahmen
Art. 74Vereinigung von drei oder mehr Personen zum HandelStraftat mit sehr hohem Strafrahmen

Zu den Strafrahmen eine ehrliche Vorbemerkung: sie sind seit 2006 mehrfach geändert worden, teils durch Gesetz, teils durch das Verfassungsgericht. Das Urteil Nr. 32 aus dem Jahr 2014 hat die Reform von 2006 für verfassungswidrig erklärt und damit die frühere Unterscheidung zwischen weichen und harten Drogen wiederhergestellt. Welcher Rahmen im Einzelfall gilt, hängt deshalb von der zur Tatzeit geltenden Fassung ab und muss anhand des Textes geprüft werden, nicht aus dem Gedächtnis zitiert.

Warum keine Grammgrenze automatisch entscheidet

Die verbreitetste Fehlvorstellung. Es gibt ministerielle Tabellenwerte, aber sie wirken nicht als Schwelle, oberhalb derer der Handel feststeht. Sie sind ein Anhaltspunkt neben anderen.

Worauf es in der Praxis ankommt:

  • Die Aufmachung. Eine Menge in einer einzigen Verpackung wirkt anders als dieselbe Menge in zwanzig Portionen.
  • Begleitgegenstände. Feinwaage, Verpackungsmaterial, Bargeld in kleinen Scheinen, zwei Telefone.
  • Das Verhalten. Beobachtete Übergaben, Nachrichtenverkehr, Ortswechsel.
  • Die persönliche Lage. Belegte Abhängigkeit, ein dokumentierter Konsum, ein Behandlungsverhältnis.
  • Der Wirkstoffgehalt. Nicht das Bruttogewicht, sondern die Menge des Wirkstoffs, die im Gutachten festgestellt wird.

Der letzte Punkt ist der technisch ergiebigste. Das Gutachten wird häufig nicht überprüft, und es ist überprüfbar: Probenahme, Berechnung, Sicherstellungskette. Ein Fehler dort verschiebt die Einordnung insgesamt.

Was das für die Haft bedeutet

Bei Vorwürfen nach Art. 73 Abs. 1 und erst recht nach Art. 74 ist die Untersuchungshaft der Regelfall, besonders bei Nichtansässigen. Bei Taten geringer Schwere sieht es anders aus: der niedrigere Strafrahmen schließt die Untersuchungshaft in der Anstalt in vielen Fällen aus und lässt nur mildere Maßnahmen zu.

Daraus folgt die Reihenfolge der Verteidigung. Der Streit um die geringe Schwere ist nicht erst eine Frage der Strafzumessung am Ende, sondern die entscheidende Frage in den ersten Tagen — weil an ihr die Freiheit während des gesamten Verfahrens hängt.

Die typischen Konstellationen bei Reisenden

  • Der Flughafenfund. Menge und Aufmachung bestimmen alles; die Herkunft des Stoffes ist selten aufklärbar und selten hilfreich.
  • Die Kontrolle am Brenner oder an der Grenze. Der Transit macht aus dem Besitz eine Einfuhr, und das verschiebt die Einordnung nach oben.
  • Der Kauf am Urlaubsort. Die häufigste Konstellation überhaupt, und die, in der die Abgrenzung zum Eigenbedarf am ehesten trägt.
  • Die Mitfahrt im Fahrzeug eines anderen. Der Besitz wird allen Insassen zugerechnet, bis das Gegenteil dargelegt ist.

Die Wege, die das Verfahren verkürzen

Bei Betäubungsmittelverfahren sind die abgekürzten Verfahrensarten besonders bedeutsam, weil die Beweislage häufig eindeutig und der Strafrahmen hoch ist. Die Ermäßigung um ein Drittel im abgekürzten Verfahren wirkt sich hier stärker aus als in fast jedem anderen Bereich. Hinzu kommen Programme mit therapeutischer Ausrichtung, die bei belegter Abhängigkeit zur Verfügung stehen und die Vollstreckung außerhalb der Anstalt ermöglichen.

Häufige Fragen

Ab welcher Menge bin ich Dealer?

Es gibt keine Grammgrenze, die das automatisch entscheidet. Die ministeriellen Tabellenwerte sind ein Anhaltspunkt unter mehreren; entscheidend sind Aufmachung, Begleitgegenstände, Verhalten, Wirkstoffgehalt und die persönliche Lage.

Ist Eigenbedarf in Italien strafbar?

Der Besitz ausschließlich zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 75 des Dekrets Nr. 309/1990 ein Verwaltungsunrecht, keine Straftat. Die Folgen betreffen Führerschein, Reisepass und Aufenthaltstitel und sind spürbar.

Gilt für Cannabis ein milderer Rahmen?

Ja. Das Verfassungsgericht hat mit Urteil Nr. 32 aus dem Jahr 2014 die Unterscheidung zwischen weichen und harten Drogen wiederhergestellt. Für Taten geringer Schwere gilt allerdings ein einheitlicher Tatbestand.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 73 und Art. 74?

Art. 73 erfasst die einzelne Tat, Art. 74 die Vereinigung von drei oder mehr Personen zum Handel. Der Strafrahmen des Art. 74 ist erheblich höher, und die Untersuchungshaft ist dort der Regelfall.

Komme ich bei einem Drogenvorwurf in Untersuchungshaft?

Bei Vorwürfen nach Art. 73 Abs. 1 und nach Art. 74 ist das der Regelfall, besonders ohne Wohnsitz in Italien. Wird die geringe Schwere anerkannt, kommen in vielen Fällen nur mildere Maßnahmen in Betracht.

Kann das Gutachten über die Substanz angegriffen werden?

Ja, und es lohnt sich häufiger, als es geschieht. Überprüfbar sind Probenahme, Bestimmung des Wirkstoffgehalts, Berechnung und die Kette der Sicherstellung. Fehler dort verschieben die rechtliche Einordnung.

Hilft es, wenn ich abhängig bin?

Eine belegte Abhängigkeit stützt die Einordnung als Eigenbedarf oder geringe Schwere und eröffnet Programme mit therapeutischer Ausrichtung. Sie muss allerdings dokumentiert sein, nicht nur behauptet.

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