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Kosten und Mandat

Einen italienischen Strafverteidiger beauftragen

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20156 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Schreibtisch in einer Anwaltskanzlei
Kurze Antwort

Das Mandat kann aus dem Ausland erteilt werden — unterschrieben, eingescannt, per E-Mail; das Original folgt später. Es braucht keine Reise und keine Beglaubigung, um wirksam zu werden. Honorare richten sich nach den Parametern der Ministerialverordnung Nr. 55/2014, die für jeden Verfahrensabschnitt Spannen vorsieht. Seriös ist eine Vereinbarung, die Abschnitte und Beträge vorher benennt; unseriös ist die Zusage eines Ergebnisses.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vollmacht kann aus dem Ausland unterschrieben, eingescannt und übersandt werden; das Original folgt später.
  • Für einzelne Handlungen wie die Strafabsprache ist eine besondere Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift nötig.
  • Eine Apostille ist innerhalb der Europäischen Union nicht erforderlich.
  • Ein naher Angehöriger kann die Benennung vornehmen; sie muss anschließend bestätigt werden.
  • Der Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos: kostenfrei ist nur die bewilligte Prozesskostenhilfe.
  • Honorare bemessen sich nach den Parametern der Ministerialverordnung Nr. 55/2014, abschnittsweise vereinbart.
  • Wer einen Ausgang zusichert oder Zugang zu Gericht behauptet, handelt standeswidrig.

Wie das Mandat erteilt wird

Für die Verteidigung im Strafverfahren genügt eine schriftliche Vollmacht, die nomina. Sie kann unterschrieben, gescannt und übersandt werden; das Original wird später nachgereicht. Bei einem Inhaftierten kann die Benennung auch zu Protokoll der Anstalt erfolgen oder durch einen nahen Angehörigen, was in Eilfällen der schnellste Weg ist — sie muss dann vom Betroffenen bestätigt werden.

Für einige Handlungen, etwa den Antrag auf Strafabsprache, ist eine besondere Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift erforderlich. Die lässt sich bei einem Notar im Wohnsitzstaat oder beim Konsulat einholen; eine Apostille ist innerhalb der EU nicht nötig.

Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger

Wer keinen Verteidiger benennt, bekommt einen bestellt. Diese Anwälte sind qualifiziert und stehen auf Listen der Kammer. Der Unterschied liegt nicht in der Qualifikation, sondern in der Zeit: der Pflichtverteidiger erfährt oft am selben Tag von der Anhörung, kennt Ihre persönliche Lage nicht und hat keine Unterlagen zu Wohnsitz, Arbeit oder Familie. Genau diese Unterlagen entscheiden bei Ausländern über die Haft.

Wichtig auch: der Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos. Kostenlos ist die Verteidigung nur bei bewilligter Prozesskostenhilfe, die an eine Einkommensgrenze gebunden ist. Diese Verwechslung ist verbreitet und führt zu unerwarteten Rechnungen.

Wie Honorare bemessen werden

Die Ministerialverordnung Nr. 55/2014 legt für jeden Verfahrensabschnitt Parameter fest — Studium, Vorbereitung, Vertretung in Sitzungen, Nebenverfahren — jeweils mit einem Mittelwert und einer Spanne nach oben und unten. Diese Werte sind keine Preisliste, aber sie sind der Bezugsrahmen, an dem sich eine Vereinbarung messen lassen muss.

In der Praxis wird nach Verfahrensabschnitten abgerechnet: Ermittlungsverfahren, Haftfragen, Vorverhandlung, Hauptverhandlung, Berufung, Revision. Jeder Abschnitt wird gesondert vereinbart, was den Vorteil hat, dass niemand für etwas zahlt, das noch nicht ansteht.

Was Sie vor der Beauftragung fragen sollten

  • Welche Abschnitte deckt die Vereinbarung, und was liegt außerhalb?
  • Wie werden Reisen, Übersetzungen und Sachverständige abgerechnet?
  • Wer erscheint tatsächlich in der Sitzung — und wer, wenn Termine kollidieren?
  • In welcher Sprache erfolgt die Kommunikation, und wer übersetzt die Akten?
  • Wie schnell und über welchen Weg erfahre ich von Entscheidungen?

Und eine Warnung: kein seriöser Verteidiger sagt einen Ausgang voraus. Wer ein Ergebnis zusichert oder einen Zugang zu Gericht oder Staatsanwaltschaft behauptet, ist zu meiden — das ist standeswidrig und in der Sache falsch.

Zusammenarbeit mit dem Anwalt zu Hause

Vor italienischen Gerichten kann nur ein in Italien zugelassener Rechtsanwalt auftreten. Ihr deutscher, österreichischer oder Schweizer Anwalt kann und sollte aber eingebunden bleiben: für die Beschaffung von Unterlagen, für Fragen des Wohnsitzstaats, für parallele Verfahren. Diese Doppelbetreuung ist üblich und funktioniert, wenn die Zuständigkeiten von Anfang an klar sind.

Häufige Fragen

Muss ich nach Italien reisen, um das Mandat zu erteilen?

Nein. Die Vollmacht kann unterschrieben und eingescannt übersandt werden; das Original folgt später.

Ist der Pflichtverteidiger kostenlos?

Nein. Kostenlos ist die Verteidigung nur bei bewilligter Prozesskostenhilfe, die an eine Einkommensgrenze gebunden ist.

Kann ein Angehöriger für mich einen Anwalt beauftragen?

Ja, ein naher Angehöriger kann die Benennung vornehmen. Sie muss anschließend vom Betroffenen bestätigt werden.

Was kostet eine Strafverteidigung in Italien?

Das hängt von Verfahrensabschnitt und Umfang ab. Bezugsrahmen sind die Parameter der Ministerialverordnung 55/2014, üblicherweise nach Abschnitten vereinbart.

Kann mein deutscher Anwalt mich in Italien vertreten?

Nicht vor Gericht. Er kann aber begleiten, koordinieren und Unterlagen im Wohnsitzstaat beschaffen.

Gibt es in Italien Prozesskostenhilfe für Ausländer?

Ja, das patrocinio a spese dello Stato steht auch Nichtansässigen offen. Es setzt eine Einkommensgrenze voraus, die durch eine Erklärung und Unterlagen des Wohnsitzstaats belegt wird. Die Bewilligung entscheidet das Gericht.

Kann ich den Verteidiger wechseln?

Jederzeit und ohne Begründung. Die neue Vollmacht ersetzt die alte. Sinnvoll ist ein Wechsel dennoch nicht kurz vor einer Sitzung, weil der neue Verteidiger Akteneinsicht und Vorbereitungszeit benötigt.

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