Der Europäische Haftbefehl in der Praxis

Beim Europäischen Haftbefehl prüft das Gericht des Festnahmestaats nicht, ob Sie die Tat begangen haben, sondern ob die Übergabe zulässig ist. Die Fristen sind kurz: bei Zustimmung zehn Tage, sonst sechzig, verlängerbar um dreißig. Die eigentliche Verteidigung gehört deshalb in den ausstellenden Staat — und sie muss beginnen, solange der Betroffene noch im Vollstreckungsstaat sitzt, nicht erst nach der Überstellung.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist der Rahmenbeschluss 2002/584/JI vom 13. Juni 2002, in Italien umgesetzt durch das Gesetz Nr. 69/2005, reformiert 2021.
- Zur Strafverfolgung genügt ein Höchstmaß von zwölf Monaten, zur Vollstreckung ein Strafrest von vier Monaten.
- Bei 32 Deliktsgruppen entfällt die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, wenn die Tat im Ausstellungsstaat mit mindestens drei Jahren bedroht ist.
- Mit Zustimmung entscheidet das Gericht binnen zehn Tagen, ohne Zustimmung binnen sechzig, verlängerbar um dreißig.
- Die Übergabe selbst erfolgt grundsätzlich binnen zehn Tagen nach der endgültigen Entscheidung.
- Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2016 ist die Übergabe zu prüfen, wenn im Zielstaat menschenunwürdige Haftbedingungen drohen.
- Der Grundsatz der Spezialität begrenzt die Verfolgung auf die im Haftbefehl genannten Taten.
Was der Vollstreckungsstaat prüft — und was nicht
Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Wer in München, Wien oder Zürich festgenommen wird, weil Italien ihn sucht, erwartet ein Verfahren über den Vorwurf. Es findet nicht statt.
Der Rahmenbeschluss beruht auf gegenseitiger Anerkennung: das Gericht des Festnahmestaats vertraut darauf, dass der Ausstellungsstaat sein Verfahren rechtmäßig führt. Geprüft wird nur, ob einer der abschließend aufgezählten Gründe der Übergabe entgegensteht.
| Frage | Vollstreckungsstaat | Ausstellungsstaat |
|---|---|---|
| Habe ich die Tat begangen? | wird nicht geprüft | allein zuständig |
| Ist der Haftbefehl formell vollständig? | ja | — |
| Liegt ein Ablehnungsgrund vor? | ja | — |
| Drohen menschenunwürdige Haftbedingungen? | ja, in zwei Schritten | muss Zusicherungen geben |
| War das Abwesenheitsurteil zulässig? | ja | muss Wiederaufnahme anbieten |
| Beweislage und Strafmaß | wird nicht geprüft | allein zuständig |
Die Fristen
Sie sind der Grund, warum hier nichts abgewartet werden darf.
- Mit Zustimmung des Betroffenen: endgültige Entscheidung binnen zehn Tagen.
- Ohne Zustimmung: binnen sechzig Tagen, in Ausnahmefällen um dreißig Tage verlängerbar.
- Übergabe: grundsätzlich binnen zehn Tagen nach der endgültigen Entscheidung.
Die Zustimmung beschleunigt erheblich. Sie ist aber unwiderruflich und verzichtet auf Prüfungen, die im Einzelfall tragen. Sie sollte nie erteilt werden, bevor geklärt ist, worum es im Ausstellungsstaat überhaupt geht — und diese Klärung ist die erste Aufgabe des dortigen Verteidigers.
Die Schwellen und die Liste der 32
Ein Haftbefehl zur Strafverfolgung setzt voraus, dass die Tat im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten im Höchstmaß bedroht ist. Für die Vollstreckung eines Urteils genügt ein Strafrest von vier Monaten — eine niedrige Schwelle, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird.
Bei 32 aufgelisteten Deliktsgruppen wird die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft, sofern die Tat im Ausstellungsstaat mit mindestens drei Jahren bedroht ist. Darunter fallen Betäubungsmitteldelikte, Betrug, Geldwäsche, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Der Einwand, das Verhalten sei zu Hause nicht strafbar, greift bei diesen Gruppen nicht.
Haftbedingungen: der wirksamste Einwand gegen Italien
Am 5. April 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in zwei verbundenen Verfahren entschieden, dass die Vollstreckung auszusetzen ist, wenn im Zielstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung wegen der Haftbedingungen besteht. Die Prüfung läuft in zwei Schritten: zuerst allgemeine, verlässliche Anhaltspunkte für systemische Mängel, dann die konkrete Frage, ob gerade dieser Person in gerade dieser Anstalt eine solche Behandlung droht.
Für Italien ist das keine theoretische Erwägung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 8. Januar 2013 in einem Piloturteil festgestellt, dass die Überbelegung italienischer Anstalten Art. 3 der Konvention verletzt. Italien hat seither erhebliche Anstrengungen unternommen, aber deutsche und österreichische Gerichte verlangen in Einzelfällen weiterhin konkrete Zusicherungen zur Unterbringung, bevor sie übergeben.
Dieser Einwand wird nur wirksam, wenn er belegt ist: nicht mit einer allgemeinen Behauptung, sondern mit Angaben zur voraussichtlichen Anstalt, zur Belegung und zur verfügbaren Fläche je Person. Das ist Arbeit, die auf italienischer Seite geleistet werden muss.
Das Abwesenheitsurteil
Die zweithäufigste tragfähige Konstellation. Wurde in Italien in Abwesenheit verurteilt, darf die Übergabe verweigert werden, sofern nicht feststeht, dass der Betroffene von der Verhandlung wusste oder einen Verteidiger beauftragt hatte — oder sofern der Ausstellungsstaat ein Wiederaufnahmeverfahren zusichert.
In der Praxis heißt das: Der Ausstellungsstaat muss Zustellungsnachweise vorlegen. Sind sie lückenhaft — Zustellung an eine alte Anschrift, an einen Pflichtverteidiger ohne Kontakt zum Mandanten — ist das der Punkt, an dem sich etwas bewegen lässt.
Deutschland, Österreich, Schweiz
Deutschland und Österreich wenden den Rahmenbeschluss an; Deutschland über das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Eigene Staatsangehörige können unter den Voraussetzungen des Grundgesetzes an EU-Staaten übergeben werden.
Die Schweiz nimmt am Europäischen Haftbefehl nicht teil. Dort gilt das klassische Auslieferungsrecht, im Verhältnis zu Italien vor allem das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 in Verbindung mit der Schengen-Assoziierung. Das Verfahren dauert länger, und eigene Staatsangehörige liefert die Schweiz ohne deren Zustimmung nicht aus.
Spezialität
Nach der Übergabe darf grundsätzlich nur wegen der Taten verfolgt werden, die im Haftbefehl genannt sind. Eine Ausdehnung auf andere Vorwürfe bedarf der Zustimmung des Vollstreckungsstaats oder des Betroffenen. Der Grundsatz wird in der Praxis übersehen, und er ist ein eigenständiger Verteidigungsansatz, wenn nach der Ankunft plötzlich weitere Verfahren auftauchen.
Häufige Fragen
Kann ich mich im Festnahmestaat gegen den Vorwurf verteidigen?
Nein. Das dortige Gericht prüft nur die Zulässigkeit der Übergabe. Die Verteidigung gegen den Vorwurf gehört in den ausstellenden Staat und sollte beginnen, solange der Betroffene noch im Vollstreckungsstaat sitzt.
Soll ich der Übergabe zustimmen?
Nicht bevor geklärt ist, worum es im Ausstellungsstaat geht. Die Zustimmung verkürzt das Verfahren auf zehn Tage, ist aber unwiderruflich und verzichtet auf Prüfungen, die im Einzelfall tragen können.
Kann Deutschland eigene Staatsangehörige an Italien übergeben?
Ja, unter den Voraussetzungen des Grundgesetzes und des Rechtshilfegesetzes. Häufig wird die Übergabe zur Strafverfolgung mit der Zusicherung verbunden, dass die Strafe später in Deutschland verbüßt werden kann.
Was bringt der Einwand der Haftbedingungen?
Er ist der praktisch wirksamste, verlangt aber Belege: die voraussichtliche Anstalt, ihre Belegung, die Fläche je Person. Der Gerichtshof verlangt seit dem Urteil vom 5. April 2016 eine zweistufige, konkrete Prüfung.
Ich wusste nichts von dem italienischen Verfahren.
Dann ist die Zustellung zu prüfen. Bei einem Abwesenheitsurteil darf die Übergabe verweigert werden, wenn nicht feststeht, dass Sie Kenntnis hatten, oder wenn Italien kein Wiederaufnahmeverfahren zusichert.
Wie lange dauert das Verfahren insgesamt?
Mit Zustimmung etwa zwei Wochen bis zur Überstellung, ohne Zustimmung bis zu neunzig Tage bis zur Entscheidung und danach zehn Tage bis zur Übergabe. Die Fristen werden in der Praxis eingehalten.
Gilt der Europäische Haftbefehl auch für die Schweiz?
Nein. Im Verhältnis zur Schweiz gilt das klassische Auslieferungsrecht, insbesondere das Übereinkommen von 1957. Das Verfahren ist länger, und Schweizer Staatsangehörige werden ohne ihre Zustimmung nicht ausgeliefert.
