Ein Angehöriger wurde im Ausland verhaftet

Bei einer Festnahme im europäischen Ausland laufen zwei Verfahren nebeneinander: das des Staates, der festhält, und gegebenenfalls das des Staates, der die Ausschreibung veranlasst hat. Die Fristen des Übergabeverfahrens sind kurz und werden eingehalten — beim Europäischen Haftbefehl regelmäßig sechzig Tage. Was Sie brauchen, ist zuerst die Feststellung, welcher der beiden Fälle vorliegt.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Lagen sind zu unterscheiden: neues Verfahren vor Ort oder Vollstreckung einer Ausschreibung.
- Bei einer Ausschreibung prüft der Festnahmestaat nur die Zulässigkeit der Übergabe, nicht die Schuld.
- Beim Europäischen Haftbefehl entscheidet das Gericht binnen 60 Tagen, mit Zustimmung binnen 10.
- Die Zustimmung zur Übergabe ist unwiderruflich und verzichtet auf Prüfungen, die manchmal tragen.
- Die Übergabe selbst erfolgt danach grundsätzlich binnen zehn Tagen.
- Die eigentliche Verteidigung gehört in den ersuchenden Staat und beginnt am besten sofort.
- Das Konsulat besucht und informiert, führt aber kein Verfahren und trägt keine Verteidigungskosten.
Zwei Lagen unterscheiden
Neues Verfahren vor Ort. Die Tat wird dem Festnahmestaat vorgeworfen. Dann gilt dessen Recht vollständig, mit dessen Fristen und dessen Verteidigern. Ein italienischer Anwalt kann hier koordinieren und den örtlichen Kollegen einbinden, aber die Sache wird dort geführt.
Vollstreckung einer Ausschreibung. Ein anderer Staat verlangt die Übergabe. Der Festnahmestaat prüft dann nur die Zulässigkeit, nicht die Schuld. Die eigentliche Verteidigung findet im ersuchenden Staat statt — und zwar am besten schon, während der Betroffene noch im Festnahmestaat sitzt.
Die Fristen des Übergabeverfahrens
| Verfahren | Frist |
|---|---|
| Europäischer Haftbefehl, mit Zustimmung des Betroffenen | Entscheidung binnen 10 Tagen |
| Europäischer Haftbefehl, ohne Zustimmung | Entscheidung binnen 60 Tagen, verlängerbar um 30 |
| Übergabe nach der Entscheidung | grundsätzlich binnen 10 Tagen |
| Auslieferung an Drittstaaten | nach Vertrag, häufig mehrere Monate |
Die Zustimmung zur Übergabe beschleunigt das Verfahren erheblich, sie ist aber unwiderruflich und verzichtet auf Prüfungen, die manchmal tragen. Sie sollte nie vor der Klärung erteilt werden, worum es im ersuchenden Staat geht.
Was das Konsulat leistet
Es besucht, informiert die Familie, übermittelt Anwaltslisten und achtet auf Haftbedingungen. Es führt den Fall nicht und stellt keine Anträge. Diese Grenze ist fest, und Familien verlieren regelmäßig Tage, weil sie eine andere Erwartung haben.
Was Sie sofort zusammenstellen
- vollständiger Name wie im Ausweis, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
- Ort und Datum der Festnahme, wenn bekannt der Polizeikörper
- Reiseweg und Reisegrund, Flug- oder Bahntickets
- ob eine Ausschreibung bekannt ist, etwa aus einer früheren Kontrolle
- Nachweise über Wohnsitz, Arbeit und Familie im Wohnsitzstaat
Mit diesen Angaben lässt sich innerhalb weniger Stunden feststellen, welcher der beiden Fälle vorliegt — und das bestimmt alles Weitere.
Häufige Fragen
Soll mein Angehöriger der Übergabe zustimmen?
Nicht bevor geklärt ist, worum es im ersuchenden Staat geht. Die Zustimmung ist unwiderruflich und verzichtet auf Prüfungen.
Wer verteidigt im ersuchenden Staat?
Ein dort zugelassener Anwalt, der parallel zum Verfahren im Festnahmestaat tätig wird. Beide sollten von Anfang an zusammenarbeiten.
Wie lange dauert eine Übergabe innerhalb der EU?
Bei Zustimmung etwa zwei Wochen, ohne Zustimmung bis zu neunzig Tage bis zur Entscheidung, danach die Überstellung selbst.
Kann das Konsulat einen Anwalt bezahlen?
Nein. Es übermittelt Listen und kann in Notlagen zu Darlehensregelungen beraten, trägt aber keine Verteidigungskosten.
Kann die Übergabe abgelehnt werden?
Ja, aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend genannten Gründen, etwa bei bereits abgeurteilter Tat, bei Verjährung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats oder wenn eigene Staatsangehörige die Strafe im Inland verbüßen sollen.
Was ist der Grundsatz der Spezialität?
Der übergebene Mensch darf grundsätzlich nur wegen der Taten verfolgt werden, die im Haftbefehl genannt sind. Eine Ausdehnung auf andere Vorwürfe bedarf der Zustimmung des Vollstreckungsstaats oder des Betroffenen.
Wer trägt die Kosten der Überstellung?
Die Kosten im Vollstreckungsstaat trägt dieser selbst, die Kosten der Überstellung der ersuchende Staat. Für den Betroffenen entstehen daraus keine Forderungen; die Verteidigungskosten bleiben davon unberührt.
