Ärztliche Behandlungsfehler im italienischen Strafrecht

Das Gesetz Nr. 24 von 2017 hat die strafrechtliche Verantwortung von Ärzten neu geregelt. Wer anerkannte Leitlinien oder bewährte klinische Praxis beachtet hat, ist bei einem Fehler der Ausführung nicht strafbar — allerdings nur, wenn es um mangelndes Können geht und die Leitlinien für den konkreten Fall angemessen waren. Bei Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit greift die Regelung nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist das Gesetz Nr. 24 vom 8. März 2017 und der eingefügte Art. 590-sexies des Strafgesetzbuchs.
- Die Nichtstrafbarkeit greift nur bei mangelndem Können, nicht bei Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit.
- Vorausgesetzt ist die Beachtung anerkannter Leitlinien oder bewährter klinischer Praxis.
- Die Leitlinien müssen für den konkreten Fall angemessen gewesen sein.
- Die Vereinigten Senate haben die Reichweite der Vorschrift 2018 eingegrenzt.
- Die zivilrechtliche Haftung folgt eigenen und weiteren Regeln.
- Für die Einrichtung gilt eine strengere Haftung als für den einzelnen Behandelnden.
Was die Reform geregelt hat
Vor 2017 war die strafrechtliche Verantwortung des Arztes ein Feld ständiger Rechtsprechungsänderungen. Die Reform hat einen eigenen Tatbestand eingefügt, der die Nichtstrafbarkeit an vier Bedingungen knüpft.
| Bedingung | Bedeutung |
|---|---|
| Fahrlässigkeitsform | nur mangelndes Können, nicht Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit |
| Beachtung von Leitlinien | anerkannte und veröffentlichte Leitlinien, sonst bewährte klinische Praxis |
| Angemessenheit | die Leitlinie muss zum konkreten Fall passen |
| Ausführungsfehler | der Fehler liegt in der Umsetzung, nicht in der Wahl der Vorgehensweise |
Die Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofs haben die Vorschrift 2018 ausgelegt und ihren Anwendungsbereich eingegrenzt: sie greift, wenn der Behandelnde die richtige Leitlinie gewählt, sie aber bei der Ausführung nicht fehlerfrei umgesetzt hat, und auch dann nur bei leichter Ausprägung. Wer die falsche Leitlinie wählt oder gar keine beachtet, fällt nicht darunter.
Die drei Fahrlässigkeitsformen
Für deutschsprachige Leser ist diese Unterteilung ungewohnt, aber sie entscheidet den Fall.
- Mangelndes Können betrifft die fachliche Beherrschung einer Handlung. Nur hier greift die Nichtstrafbarkeit.
- Unachtsamkeit betrifft die Aufmerksamkeit: das Übersehen eines Befundes, die Verwechslung, das Vergessen.
- Nachlässigkeit betrifft die Sorgfalt in der Vorbereitung und Organisation.
Ein erheblicher Teil der Verfahren dreht sich deshalb um die Einordnung: die Verteidigung ordnet den Vorwurf dem Können zu, die Anklage der Aufmerksamkeit. Diese Zuordnung wird über Sachverständige geführt, und die Formulierung der Fragen an den Gutachter ist entscheidend.
Die Einrichtung und der Rückgriff
Die Reform hat die zivilrechtliche Seite anders geordnet als die strafrechtliche: die Gesundheitseinrichtung haftet nach vertraglichen Grundsätzen und damit strenger, der einzelne Behandelnde in der Regel nach außervertraglichen. Der Rückgriff der Einrichtung oder der Versicherung gegen den Behandelnden ist begrenzt.
Für den Betroffenen heißt das: das Strafverfahren und die Entschädigungsfrage folgen verschiedenen Maßstäben, und ein Freispruch im Strafverfahren beendet die zivilrechtliche Auseinandersetzung nicht.
Für Patienten und Ärzte aus dem Ausland
Als Patient, der in Italien behandelt wurde: die Strafanzeige ist ein Weg, aber nicht immer der beste. Für die Entschädigung ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, das der Klage vorausgeht und schneller zu einem Ergebnis führt. Wer beides betreibt, sollte die Reihenfolge planen.
Als Arzt, der in Italien tätig ist oder war: die Unterlagen entscheiden. Dokumentierte Aufklärung, die verwendete Leitlinie mit Fundstelle, der Verlauf, die Beteiligten und die Uhrzeiten. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen, und eine nachträgliche Ergänzung ist erkennbar.
Zeit
Diese Verfahren beginnen oft spät, weil sich die Folgen erst zeigen, und dauern lange, weil sie über Gutachten geführt werden. Für alle Beteiligten folgt daraus dieselbe praktische Empfehlung: die Behandlungsunterlagen vollständig und in der Fassung sichern, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestand.
Häufige Fragen
Ist ein Behandlungsfehler in Italien strafbar?
Nicht in jedem Fall. Nach der Reform von 2017 entfällt die Strafbarkeit, wenn der Fehler auf mangelndem Können beruht und anerkannte, für den Fall angemessene Leitlinien beachtet wurden.
Wann greift die Regelung nicht?
Bei Unachtsamkeit und bei Nachlässigkeit, also beim Übersehen eines Befundes, bei Verwechslungen und bei Organisationsmängeln. Ebenso, wenn die falsche Leitlinie gewählt oder gar keine beachtet wurde.
Was haben die Vereinigten Senate entschieden?
Sie haben den Anwendungsbereich 2018 eingegrenzt: die Nichtstrafbarkeit greift, wenn die richtige Leitlinie gewählt, aber bei der Ausführung nicht fehlerfrei umgesetzt wurde, und auch dann nur bei leichter Ausprägung.
Haftet die Klinik anders als der Arzt?
Ja. Die Einrichtung haftet zivilrechtlich nach vertraglichen Grundsätzen und damit strenger, der einzelne Behandelnde in der Regel nach außervertraglichen. Der Rückgriff gegen ihn ist begrenzt.
Beendet ein Freispruch die Entschädigungsfrage?
Nein. Straf- und Zivilrecht folgen hier verschiedenen Maßstäben. Für die Entschädigung ist zudem ein eigenes vorgeschaltetes Verfahren vorgesehen, das schneller zu einem Ergebnis führt.
Was ist als Arzt zu sichern?
Die dokumentierte Aufklärung, die verwendete Leitlinie mit Fundstelle, der Verlauf mit Uhrzeiten und die Beteiligten. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen.
Sollte ich als Patient Strafanzeige erstatten?
Nicht zwangsläufig zuerst. Für die Entschädigung besteht ein eigenes, der Klage vorgeschaltetes Verfahren. Wer beide Wege verfolgt, sollte ihre Reihenfolge bewusst planen.
