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Sicherstellung und Einziehung in Europa

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20156 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
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Kurze Antwort

Seit dem 19. Dezember 2020 gilt in der Union eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen. Sie wirkt unmittelbar: eine italienische Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat auf Grundlage einer Bescheinigung anerkannt und vollstreckt, ohne Umsetzungsakt und mit kurzen Fristen. Wer Vermögen in mehreren Staaten hat, muss auf beiden Seiten reagieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundlage ist eine unmittelbar geltende Verordnung, keine Richtlinie.
  • Sie gilt seit dem 19. Dezember 2020 zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten.
  • Die Übermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den Behörden, mit standardisierten Bescheinigungen.
  • Für die Entscheidung über die Anerkennung gelten kurze Fristen.
  • Die Ablehnungsgründe sind begrenzt und abschließend geregelt.
  • Betroffene Dritte haben eigene Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat.
  • Gegenüber der Schweiz gilt sie nicht; dort greift die Rechtshilfe.

Was sich 2020 geändert hat

Zuvor liefen Sicherstellung und Einziehung über Rahmenbeschlüsse, die in nationales Recht umgesetzt werden mussten und entsprechend unterschiedlich angewandt wurden. Die Verordnung wirkt dagegen unmittelbar in allen beteiligten Staaten.

Der Ablauf
SchrittMerkmal
Erlass der Entscheidungdurch die Behörde des Anordnungsstaats
Übermittlungunmittelbar an die Behörde des Vollstreckungsstaats
Formstandardisierte Bescheinigung, keine Rechtshilfeersuchen
Anerkennunginnerhalb kurzer, in der Verordnung bestimmter Fristen
Vollstreckungnach dem Recht des Vollstreckungsstaats
Ablehnungnur aus den abschließend genannten Gründen

Für Betroffene bedeutet das eine erhebliche Beschleunigung. Was früher Monate dauerte, geschieht heute in Wochen — und bei Sicherstellungen, die ihrem Zweck nach überraschen sollen, praktisch sofort.

Wo man sich wehrt

Auf zwei Ebenen, und beide sind erforderlich. Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am meisten schiefgeht.

Gegen die Entscheidung selbst — ob sie ergehen durfte, ob die Voraussetzungen vorliegen, ob sie verhältnismäßig ist — ist im Anordnungsstaat vorzugehen. Bei einer italienischen Sicherstellung also in Italien.

Gegen die Anerkennung und die Art der Vollstreckung ist im Vollstreckungsstaat vorzugehen, mit dessen Rechtsbehelfen und dessen Fristen.

Wer nur eine Ebene bearbeitet, verliert regelmäßig auf der anderen. Und weil die Fristen im Vollstreckungsstaat kurz sind und mit der Zustellung dort beginnen, ist der Anwalt vor Ort früh einzuschalten — nicht erst, wenn die italienische Seite geklärt ist.

Betroffene Dritte

Ein Bereich, der unterschätzt wird. Sicherstellungen erfassen häufig Vermögenswerte, die formal bei anderen liegen: beim Ehegatten, bei einer Gesellschaft, bei einem Käufer, der gutgläubig erworben hat.

Diese Personen sind nicht beschuldigt, aber betroffen, und sie haben eigene Rechtsbehelfe. Ihre Position ist häufig stärker als die des Beschuldigten, weil sie die Herkunft ihres Rechts belegen können — Kaufvertrag, Zahlung, Eintragung. Sie sollten deshalb eigenständig vertreten werden und nicht über den Verteidiger des Beschuldigten, weil die Interessen auseinanderlaufen können.

Wo die Verordnung endet

Sie gilt zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Nicht alle Mitgliedstaaten sind daran beteiligt, und gegenüber Drittstaaten gilt sie ohnehin nicht.

Für die Schweiz heißt das: Sicherstellung und Einziehung laufen dort über die Rechtshilfe, mit längeren Wegen und einer eigenständigen Prüfung durch die schweizerischen Behörden. Das ist für Betroffene ein Zeitgewinn und eine zusätzliche Prüfungsebene — beides sollte genutzt werden.

Die Rückgabe an Geschädigte

Die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Rückgabe und Entschädigung von Geschädigten Vorrang vor der Einziehung zugunsten des Staates hat. Für Verletzte mit Ansprüchen ist das ein Weg, der selten genutzt wird: der Antrag auf Rückgabe im Vollstreckungsverfahren kann schneller zum Ziel führen als eine eigenständige Klage.

Häufige Fragen

Wirkt eine italienische Sicherstellung im Ausland?

Innerhalb der beteiligten Mitgliedstaaten ja, seit dem 19. Dezember 2020 unmittelbar auf Grundlage einer standardisierten Bescheinigung und mit kurzen Fristen für die Anerkennung.

Wo muss ich mich wehren?

Auf zwei Ebenen: gegen die Entscheidung selbst im Anordnungsstaat, gegen Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat. Wer nur eine bearbeitet, verliert auf der anderen.

Wie schnell muss ich reagieren?

Sehr schnell. Die Fristen im Vollstreckungsstaat sind kurz und beginnen mit der dortigen Zustellung. Der Anwalt vor Ort sollte früh eingeschaltet werden.

Was gilt für Vermögen meines Ehepartners?

Betroffene Dritte haben eigene Rechtsbehelfe und sollten eigenständig vertreten werden, weil ihre Interessen von denen des Beschuldigten abweichen können.

Warum ist die Position eines Dritten oft stärker?

Weil er die Herkunft seines Rechts belegen kann: Kaufvertrag, Zahlung, Eintragung. Diese Nachweise sind konkret und einer Prüfung besser zugänglich als allgemeine Einwände.

Gilt die Verordnung auch für die Schweiz?

Nein. Dort laufen Sicherstellung und Einziehung über die Rechtshilfe, mit längeren Wegen und einer eigenständigen Prüfung durch die schweizerischen Behörden.

Kann Vermögen an Geschädigte zurückgegeben werden?

Ja, die Verordnung räumt Rückgabe und Entschädigung von Geschädigten Vorrang vor der Einziehung zugunsten des Staates ein. Der Antrag im Vollstreckungsverfahren wird selten gestellt.

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