Geldwäsche und Selbstgeldwäsche in Italien

Bis 2014 konnte in Italien nur ein Dritter Geldwäsche begehen; wer sein eigenes Geld bewegte, blieb straflos. Mit der Einführung der Selbstgeldwäsche nach Art. 648-ter.1 hat sich das geändert. Seither wächst aus fast jedem Steuer- oder Wirtschaftsverfahren ein zweiter Vorwurf, sobald die Mittel bewegt, angelegt oder in eine Tätigkeit eingebracht wurden.
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 648-bis erfasst die Geldwäsche durch einen anderen als den Täter der Vortat.
- Art. 648-ter erfasst die Verwendung solcher Mittel in wirtschaftlicher Tätigkeit.
- Art. 648-ter.1 wurde mit dem Gesetz Nr. 186 von 2014 eingeführt und erfasst die Selbstgeldwäsche.
- Vorausgesetzt ist eine Vortat, aus der die Mittel stammen.
- Die bloße Verwendung für den persönlichen Gebrauch ist ausdrücklich ausgenommen.
- Erforderlich ist eine Handlung, die die Herkunft konkret erschwert zu erkennen.
- Für Unternehmen kommt die Haftung nach dem Dekret Nr. 231/2001 hinzu.
Die drei Tatbestände
| Vorschrift | Wer | Verhalten |
|---|---|---|
| Art. 648-bis | ein anderer als der Täter der Vortat | Ersetzen, Übertragen oder Verschleiern der Herkunft |
| Art. 648-ter | ein anderer als der Täter der Vortat | Einsatz der Mittel in wirtschaftlicher oder finanzieller Tätigkeit |
| Art. 648-ter.1 | der Täter der Vortat selbst | Einsatz in Wirtschaft, Finanz, Unternehmen oder Spekulation |
Die Abgrenzung ist wichtig, weil die drei Vorschriften einander ausschließen. Wer die Vortat begangen hat, kommt nur für die Selbstgeldwäsche in Betracht; wer sie nicht begangen hat, nur für die beiden anderen.
Die Ausnahme für den persönlichen Gebrauch
Die praktisch wichtigste Grenze der Selbstgeldwäsche. Das Gesetz nimmt ausdrücklich aus, wer die Mittel lediglich für den eigenen Gebrauch oder Genuss verwendet. Wer mit dem Geld Lebenshaltung bestreitet, es ausgibt oder verbraucht, begeht keine Selbstgeldwäsche.
Strafbar wird es, wo das Geld in einen wirtschaftlichen Kreislauf zurückgeführt wird: eine Einlage in eine Gesellschaft, ein Immobilienerwerb zur Vermietung, eine Anlage, ein Darlehen an ein Unternehmen. Zwischen diesen beiden Polen verläuft die Grenze, und sie ist im Einzelfall streitig — ein Fahrzeugkauf kann beides sein, je nachdem, ob es privat genutzt oder in eine Tätigkeit eingebracht wird.
Das zweite Erfordernis
Nicht jede Bewegung genügt. Verlangt wird eine Handlung, die die Erkennbarkeit der Herkunft konkret erschwert. Eine offene Überweisung auf ein eigenes, der Verwaltung bekanntes Konto erfüllt das nicht ohne Weiteres.
Genau hier liegt der wirksamste Verteidigungsansatz. Die Staatsanwaltschaft leitet den Vorwurf häufig allein aus der Existenz von Überweisungen ab. Ob diese Bewegungen tatsächlich geeignet waren, die Herkunft zu verschleiern, ist eine eigene, konkret zu beantwortende Frage — und sie wird oft nicht beantwortet, sondern vorausgesetzt.
Warum das jedes Steuerverfahren verändert
Steuerstraftaten kommen als Vortat in Betracht. Daraus folgt eine Kettenwirkung, die für Betroffene überraschend ist: aus einer unrichtigen Erklärung wird ein Steuerstrafverfahren, und sobald die ersparten Mittel in das Unternehmen zurückgeflossen sind, tritt der Vorwurf der Selbstgeldwäsche hinzu — mit einem erheblich höheren Strafrahmen und mit Vermögensmaßnahmen.
Für die Verteidigung heißt das, dass die beiden Vorwürfe nicht getrennt behandelt werden können. Wer die Steuerschuld tilgt und damit die Strafbarkeit der Vortat beseitigt, verändert damit auch die Grundlage des zweiten Vorwurfs — eine Prüfung, die früh und mit dem Steuerberater gemeinsam erfolgen sollte.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Eine Vortat im Ausland genügt, sofern das Verhalten auch nach italienischem Recht strafbar wäre. Für Mandanten mit Gesellschaften in mehreren Ländern bedeutet das: ein Vorwurf, der in Deutschland oder der Schweiz erhoben wird, kann in Italien einen eigenständigen zweiten Vorwurf auslösen, ohne dass dort etwas Neues geschehen wäre.
Hinzu kommt die Haftung des Unternehmens nach dem Dekret Nr. 231/2001, für das die Geldwäschetatbestände Anknüpfungstaten sind. Aus einem Sachverhalt werden dann drei Verfahren: gegen die Person wegen der Vortat, gegen die Person wegen der Selbstgeldwäsche, gegen die Gesellschaft.
Häufige Fragen
Kann ich mein eigenes Geld waschen?
Seit der Einführung der Selbstgeldwäsche im Jahr 2014 ja. Bis dahin war nur strafbar, wer fremde Mittel aus einer Straftat bewegte; heute erfasst Art. 648-ter.1 auch den Täter der Vortat selbst.
Ist Ausgeben strafbar?
Nein. Die Verwendung für den eigenen Gebrauch oder Genuss ist ausdrücklich ausgenommen. Strafbar wird die Rückführung in einen wirtschaftlichen Kreislauf: Einlage, Anlage, Erwerb zur Vermietung, Darlehen an ein Unternehmen.
Genügt eine Überweisung für den Vorwurf?
Nicht ohne Weiteres. Verlangt wird eine Handlung, die die Erkennbarkeit der Herkunft konkret erschwert. Eine offene Überweisung auf ein bekanntes eigenes Konto erfüllt das in der Regel nicht.
Können Steuerstraftaten Vortat sein?
Ja, und das ist die häufigste Konstellation. Sobald ersparte Mittel in das Unternehmen zurückfließen, tritt zum Steuerverfahren der Vorwurf der Selbstgeldwäsche mit erheblich höherem Rahmen hinzu.
Was passiert, wenn ich die Steuerschuld tilge?
Beseitigt die Tilgung die Strafbarkeit der Vortat, verändert das auch die Grundlage des zweiten Vorwurfs. Diese Prüfung sollte früh und gemeinsam mit dem Steuerberater erfolgen.
Zählt eine Vortat im Ausland?
Ja, sofern das Verhalten auch nach italienischem Recht strafbar wäre. Ein Vorwurf in Deutschland oder der Schweiz kann daher in Italien einen eigenständigen zweiten Vorwurf auslösen.
Haftet meine Gesellschaft mit?
Die Geldwäschetatbestände sind Anknüpfungstaten für die Haftung des Unternehmens nach dem Dekret Nr. 231/2001. Aus einem Sachverhalt können daher drei getrennte Verfahren entstehen.
