Steuerstraftaten in Italien und ihre Schwellen

Das italienische Steuerstrafrecht kennt zwei Gruppen. Die Betrugstatbestände — vor allem Rechnungen über nicht erfolgte Leistungen — gelten ohne jede Schwelle: ein Euro genügt. Die übrigen greifen erst oberhalb bezifferter Beträge, etwa 250.000 Euro bei der unterlassenen Umsatzsteuerzahlung. Und bei mehreren Tatbeständen lässt die vollständige Tilgung der Steuerschuld die Strafbarkeit entfallen.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist das Gesetzesdekret Nr. 74/2000, seit dem 1. Januar 2026 überführt in den Testo Unico Nr. 173/2024.
- Das Gesetzesdekret Nr. 87/2024 hat die Zahlungsdelikte zum 29. Juni 2024 umgestaltet.
- Die Betrugstatbestände der Art. 2 und 8 kennen keine Schwelle und sind mit vier bis acht Jahren bedroht.
- Die unrichtige Erklärung nach Art. 4 setzt eine hinterzogene Steuer über 100.000 Euro voraus.
- Die unterlassene Erklärung nach Art. 5 setzt 50.000 Euro voraus, die unterlassene Umsatzsteuerzahlung nach Art. 10-ter 250.000 Euro.
- Bei unterlassener Zahlung einbehaltener Beträge nach Art. 10-bis liegt die Schwelle bei 150.000 Euro.
- Die Reform von 2024 hat eine Nichtstrafbarkeit bei nicht zu vertretender Liquiditätskrise eingeführt.
Zwei Gruppen, ein grundlegender Unterschied
Das ist der Punkt, an dem sich in der Beratung fast alles entscheidet.
Betrugstatbestände ohne Schwelle. Wer in der Erklärung Rechnungen über nicht erfolgte Leistungen verwendet, macht sich unabhängig vom Betrag strafbar. Dasselbe gilt für das Ausstellen solcher Rechnungen. Der Strafrahmen liegt nach der Verschärfung bei vier bis acht Jahren.
Übrige Tatbestände mit Schwelle. Hier gibt es einen bezifferten Betrag, unterhalb dessen die Sache bei der Finanzverwaltung bleibt und verwaltungsrechtlich geahndet wird.
| Tatbestand | Schwelle |
|---|---|
| Betrügerische Erklärung mit Scheinrechnungen, Art. 2 | keine |
| Ausstellen von Scheinrechnungen, Art. 8 | keine |
| Unrichtige Erklärung, Art. 4 | hinterzogene Steuer über 100.000 Euro, mit einer weiteren kumulativen Bedingung |
| Unterlassene Erklärung, Art. 5 | hinterzogene Steuer über 50.000 Euro |
| Unterlassene Zahlung einbehaltener Beträge, Art. 10-bis | über 150.000 Euro |
| Unterlassene Umsatzsteuerzahlung, Art. 10-ter | über 250.000 Euro |
| Unzulässige Verrechnung, Art. 10-quater | über 50.000 Euro |
Die Schwellen gelten je Steuerart und je Besteuerungszeitraum. Wer über zwei Jahre knapp darunter bleibt, überschreitet sie nicht durch Addition — ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig falsch verstanden wird.
Die Tilgung, die die Strafbarkeit beseitigt
Der wichtigste Verteidigungsweg, und der am häufigsten übersehene. Bei mehreren Tatbeständen entfällt die Strafbarkeit, wenn die Steuerschuld vollständig beglichen wird — einschließlich Zinsen und Verwaltungssanktionen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, und er unterscheidet sich je nach Tatbestand. Bei den Erklärungsdelikten muss die Zahlung erfolgen, bevor der Betroffene von Prüfungen oder vom Verfahren weiß. Bei den Zahlungsdelikten reicht die Tilgung länger, teils bis in das laufende Verfahren hinein.
Daraus folgt eine Reihenfolge, die im Beratungsgespräch am Anfang steht: zuerst die Frage, ob eine Tilgung überhaupt möglich und finanzierbar ist, dann alles Weitere. Wer diese Prüfung an den Schluss stellt, hat den Zeitpunkt meist verpasst.
Die Neuerung von 2024: die Liquiditätskrise
Mit Wirkung vom 29. Juni 2024 hat der Gesetzgeber die Zahlungsdelikte umgestaltet und dabei erstmals ausdrücklich anerkannt, dass eine nicht zu vertretende, vorübergehende Zahlungsunfähigkeit die Strafbarkeit ausschließen kann.
Das ist für Unternehmen in Schwierigkeiten erheblich, verlangt aber Belege: dokumentierte Außenstände, gescheiterte Finanzierungsversuche, der Nachweis, dass verfügbare Mittel vorrangig für Steuern eingesetzt wurden. Eine allgemeine Behauptung wirtschaftlicher Schwierigkeiten trägt nicht.
Was sich zum Jahr 2026 geändert hat
Zum 1. Januar 2026 ist der Testo Unico der Steuersanktionen in Kraft getreten, der die Regelung von 2000 ablöst und Verwaltungs- und Strafsanktionen zusammenführt. Die Schwellen wurden dabei bestätigt. Für laufende Verfahren gilt aber weiterhin die zur Tatzeit maßgebliche Fassung, ergänzt um den Grundsatz des günstigeren Gesetzes. Bei Sachverhalten aus den Jahren davor ist deshalb stets zu prüfen, welcher Text gilt.
Für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum
Die häufigsten Konstellationen: eine italienische Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte mit eigener Erklärungspflicht, Umsatzsteuer in Lieferketten mit italienischer Beteiligung, und die Frage der steuerlichen Ansässigkeit einer formell ausländischen Gesellschaft, die tatsächlich aus Italien geleitet wird. Der letzte Punkt führt regelmäßig zu Vorwürfen der unterlassenen Erklärung über mehrere Jahre und ist der gefährlichste, weil er lange unbemerkt bleibt.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag wird Steuerhinterziehung in Italien strafbar?
Das hängt vom Tatbestand ab. Die Betrugstatbestände mit Scheinrechnungen kennen keine Schwelle. Die übrigen setzen bezifferte Beträge voraus, etwa 50.000 Euro bei unterlassener Erklärung und 250.000 Euro bei unterlassener Umsatzsteuerzahlung.
Werden mehrere Jahre zusammengerechnet?
Nein. Die Schwellen gelten je Steuerart und je Besteuerungszeitraum. Wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils knapp darunter bleibt, überschreitet sie nicht durch Addition der beiden Beträge.
Wird das Verfahren eingestellt, wenn ich zahle?
Bei mehreren Tatbeständen entfällt die Strafbarkeit vollständig bei fristgerechter vollständiger Tilgung einschließlich Zinsen und Verwaltungssanktionen. Der maßgebliche Zeitpunkt unterscheidet sich je nach Tatbestand erheblich.
Hilft es, wenn mein Unternehmen zahlungsunfähig war?
Seit der Reform vom 29. Juni 2024 kann eine nicht zu vertretende Liquiditätskrise die Strafbarkeit der Zahlungsdelikte ausschließen. Sie muss allerdings dokumentiert sein: Außenstände, gescheiterte Finanzierung, vorrangige Mittelverwendung.
Was ist mit einer Gesellschaft, die formell im Ausland sitzt?
Wird sie tatsächlich aus Italien geleitet, kann die steuerliche Ansässigkeit in Italien angenommen werden. Daraus folgen Erklärungspflichten und häufig Vorwürfe unterlassener Erklärung über mehrere Jahre.
Gilt noch das Dekret von 2000?
Für Sachverhalte bis Ende 2025 ja, in der jeweils maßgeblichen Fassung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Testo Unico Nr. 173/2024, der die Schwellen bestätigt. Der Grundsatz des günstigeren Gesetzes ist jeweils zu prüfen.
Haftet auch die Gesellschaft für Steuerstraftaten?
Für bestimmte Steuerstraftaten ist die Haftung des Unternehmens nach dem Gesetzesdekret Nr. 231/2001 vorgesehen. Das ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Sanktionen neben dem gegen die natürliche Person.
