Zweimal verfolgt für dieselbe Tat in Europa

Wer in einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, darf wegen derselben Tat in einem anderen nicht erneut verfolgt werden. Das steht in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens und in Art. 50 der Grundrechtecharta. Der Schutz ist aber an eine Bedingung geknüpft: die Sanktion muss vollstreckt worden sein, gerade vollstreckt werden oder nicht mehr vollstreckt werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens begründet das Verbot der doppelten Verfolgung.
- Art. 50 der Charta der Grundrechte enthält dieselbe Garantie auf Unionsebene.
- Maßgeblich ist die Identität der materiellen Tat, nicht die rechtliche Einordnung.
- Der Schutz greift auch bei bestimmten verfahrensbeendenden Entscheidungen ohne Gerichtsurteil.
- Er setzt voraus, dass die Sanktion vollstreckt wurde, wird oder nicht mehr vollstreckbar ist.
- Der Einwand ist auch im Verfahren des Europäischen Haftbefehls ein Ablehnungsgrund.
- Bei Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter kann die Garantie ebenfalls greifen.
Was dieselbe Tat ist
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt nicht auf die rechtliche Einordnung ab, sondern auf den historischen Vorgang: eine Gesamtheit von Tatsachen, die untrennbar miteinander verbunden sind, in Zeit, Raum und Gegenstand.
Das ist für Betroffene günstiger, als es klingt. Wer in Deutschland wegen Betrugs und in Italien wegen Steuerhinterziehung verfolgt wird, kann sich auf die Garantie berufen, wenn beiden Verfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt — auch wenn die Tatbestände völlig verschiedene sind. Umgekehrt genügt es nicht, dass beide Verfahren dieselbe Person und ein ähnliches Umfeld betreffen.
Die Vollstreckungsbedingung
Sie ist der Grund, warum der Einwand häufiger scheitert, als Mandanten erwarten. Art. 54 schützt nur, wenn die Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nie angetreten wurde und noch vollstreckbar ist, sperrt die zweite Verfolgung also nicht. Der Gerichtshof hat das ausdrücklich bestätigt. Praktisch bedeutet es: wer sich auf die Garantie berufen will, muss die Vollstreckung belegen — oder darlegen, dass sie ausgeschlossen ist, etwa wegen Vollstreckungsverjährung.
Welche Entscheidungen sperren
| Entscheidung | Sperrwirkung |
|---|---|
| rechtskräftiges Urteil, Verurteilung oder Freispruch | ja, unter der Vollstreckungsbedingung |
| verfahrensbeendende Entscheidung der Staatsanwaltschaft mit Auflagenerfüllung | nach der Rechtsprechung ja |
| Einstellung mangels Beweisen nach abgeschlossenen Ermittlungen | im Grundsatz ja |
| Einstellung ohne inhaltliche Prüfung | nein |
| Verwaltungssanktion mit strafähnlichem Charakter | kann greifen, Einzelfallprüfung |
Die zweite Zeile ist bemerkenswert: der Gerichtshof hat bereits früh entschieden, dass auch eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen ohne Mitwirkung eines Gerichts endet, die Sperrwirkung auslöst. Für deutsche Betroffene ist das erheblich, weil dieser Verfahrensausgang dort häufig ist.
Straf- und Verwaltungsverfahren nebeneinander
Ein Thema, das in Italien besonders bedeutsam ist, weil Steuer- und Finanzsanktionen häufig doppelt laufen: eine Verwaltungssanktion der Behörde und ein Strafverfahren. Die Rechtsprechung lässt eine Doppelung zu, verlangt aber einen hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und die Berücksichtigung der ersten Sanktion bei der zweiten.
Für die Verteidigung heißt das: die verhängte Verwaltungssanktion ist im Strafverfahren vorzutragen und auf die Strafe anzurechnen. Das geschieht nicht von Amts wegen.
Der Einwand im Übergabeverfahren
Er ist dort ein zwingender Ablehnungsgrund. Wurde die Person wegen derselben Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt und die Sanktion vollstreckt, ist die Übergabe zu verweigern. Der Einwand muss allerdings belegt werden: die frühere Entscheidung, ihre Rechtskraft und die Vollstreckung sind mit Urkunden nachzuweisen, und zwar innerhalb der kurzen Fristen des Übergabeverfahrens.
Häufige Fragen
Kann ich für dieselbe Tat in zwei Ländern verfolgt werden?
Grundsätzlich nicht, wenn bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde. Art. 54 des Schengener Übereinkommens und Art. 50 der Grundrechtecharta verbieten das, allerdings unter der Bedingung, dass die Sanktion vollstreckt wurde oder nicht mehr vollstreckbar ist.
Was ist dieselbe Tat?
Maßgeblich ist der historische Vorgang, nicht die rechtliche Einordnung: eine in Zeit, Raum und Gegenstand untrennbar verbundene Gesamtheit von Tatsachen. Verschiedene Tatbestände in zwei Ländern schließen die Garantie nicht aus.
Ich wurde verurteilt, habe die Strafe aber nie angetreten.
Dann greift die Garantie nicht. Der Schutz setzt voraus, dass die Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Sperrt eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft?
Nach der Rechtsprechung ja, wenn das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen endgültig beendet wurde. Eine Einstellung ohne inhaltliche Prüfung entfaltet dagegen keine Sperrwirkung.
Was ist mit Steuersanktionen der Behörde?
Eine Doppelung von Verwaltungs- und Strafsanktion ist zulässig, verlangt aber einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und die Anrechnung der ersten auf die zweite. Diese Anrechnung muss vorgetragen werden.
Hilft der Einwand gegen einen Europäischen Haftbefehl?
Ja, er ist dort ein zwingender Ablehnungsgrund. Die frühere Entscheidung, ihre Rechtskraft und die Vollstreckung sind allerdings mit Urkunden zu belegen, und zwar innerhalb der kurzen Fristen des Verfahrens.
Gilt das auch gegenüber der Schweiz?
Die Schweiz ist Schengen-assoziiert, weshalb Art. 54 des Durchführungsübereinkommens im Verhältnis zu ihr Anwendung findet. Die unionsrechtliche Grundrechtecharta gilt dort dagegen nicht.
