Festgenommen in den Niederlanden

Das niederländische Verfahren rechnet in Stufen: zunächst bis zu neun Stunden zur Untersuchung, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen; danach drei Tage Polizeigewahrsam, einmal um drei Tage verlängerbar. Spätestens drei Tage und achtzehn Stunden nach der Festnahme muss ein Richter die Rechtmäßigkeit prüfen. Und für den Europäischen Haftbefehl ist landesweit ein einziges Gericht zuständig: das in Amsterdam.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach der Festnahme darf bis zu neun Stunden zur Untersuchung festgehalten werden.
- Die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr morgens zählen dabei nicht mit.
- Danach kann Polizeigewahrsam für höchstens drei Tage angeordnet werden.
- Er ist einmalig um weitere drei Tage verlängerbar, also auf insgesamt sechs.
- Spätestens drei Tage und achtzehn Stunden nach der Festnahme prüft ein Richter.
- Vor dem ersten Verhör besteht ein Anspruch auf Rücksprache mit einem Anwalt.
- Für den Europäischen Haftbefehl ist landesweit allein das Gericht in Amsterdam zuständig.
Die Stufen
| Stufe | Dauer | Wer entscheidet |
|---|---|---|
| Festhalten zur Untersuchung | bis 9 Stunden, Nachtstunden zählen nicht mit | Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft |
| Polizeigewahrsam | bis 3 Tage | Staatsanwaltschaft |
| Verlängerung | einmalig weitere 3 Tage | Staatsanwaltschaft |
| Richterliche Prüfung | binnen 3 Tagen und 18 Stunden ab Festnahme | Ermittlungsrichter |
| Verwahrung | bis 14 Tage, nicht verlängerbar | Ermittlungsrichter |
| Weitere Haft | bis 90 Tage | Kammer des Gerichts |
Die Nachtstundenregel überrascht regelmäßig: wer um 22 Uhr festgenommen wird, hat nach neun Stunden nicht um sieben Uhr morgens Anspruch auf eine Entscheidung, weil die Zeit zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitgerechnet wird. Aus neun Stunden werden dadurch faktisch deutlich mehr.
Der Polizeigewahrsam ist außerdem nur bei Delikten zulässig, für die Untersuchungshaft überhaupt in Betracht kommt — in der Regel bei einem Strafrahmen ab vier Jahren oder bei bestimmten benannten Delikten. Wo das nicht zutrifft, endet alles nach der ersten Stufe.
Der Anwalt vor dem ersten Verhör
Seit der Umsetzung der europäischen Vorgaben besteht ein Anspruch auf Rücksprache mit einem Anwalt vor dem ersten Verhör und auf dessen Anwesenheit während der Vernehmung. Der Bereitschaftsdienst wird über die Polizei verständigt.
Der praktische Fehler ist auch hier der Verzicht, erklärt in der Annahme, es gehe schneller. Es geht nicht schneller: die Fristen laufen unabhängig davon, und was ohne Anwalt protokolliert wird, bleibt in der Akte.
Ein Gericht für das ganze Land
Bei der Übergabe nach dem Europäischen Haftbefehl haben die Niederlande denselben Weg gewählt wie Spanien und das Vereinigte Königreich: eine einzige zuständige Stelle. Sämtliche Übergabeverfahren werden vom Gericht in Amsterdam entschieden, gleich wo die Festnahme stattgefunden hat.
Für Betroffene bedeutet das dreierlei: die Überstellung nach Amsterdam erfolgt von Amts wegen; die dortige Kammer ist auf diese Materie spezialisiert und hat eine gefestigte Linie, insbesondere zu Haftbedingungen im Zielstaat; und der Verteidiger für dieses Verfahren ist ein anderer als der für ein etwaiges niederländisches Strafverfahren.
Die verbreitetste Fehlvorstellung
Die niederländische Duldungspraxis bei kleinen Mengen weicher Drogen ist bekannt und wird von Reisenden regelmäßig missverstanden. Sie betrifft den Verkauf unter Auflagen und den Besitz kleiner Mengen zum eigenen Gebrauch im Inland.
Sie betrifft nicht die Ausfuhr. Wer eine im Land geduldete Menge über die Grenze bringt, begeht in beiden Ländern eine Straftat, und die Kontrollen an den Ausreisewegen richten sich darauf. Für Reisende nach Italien kommt hinzu, dass die italienische Bewertung eigenen Regeln folgt und die niederländische Herkunft nichts erleichtert.
Der Italienbezug
Zwei Konstellationen überwiegen: die Vollstreckung eines italienischen Haftbefehls, entschieden in Amsterdam, und Verfahren aus dem Warenverkehr über die niederländischen Häfen mit Bestimmung Italien. In beiden Fällen gilt dieselbe Aufteilung wie überall: das niederländische Gericht prüft die Zulässigkeit, die Verteidigung gegen den Vorwurf gehört nach Italien.
Häufige Fragen
Wie lange darf die niederländische Polizei mich festhalten?
Zunächst bis zu neun Stunden zur Untersuchung, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen. Danach bis zu drei Tage Polizeigewahrsam, einmalig um drei Tage verlängerbar.
Warum dauern neun Stunden länger als neun Stunden?
Weil die Zeit zwischen Mitternacht und neun Uhr morgens nicht mitgerechnet wird. Wer abends festgenommen wird, sitzt dadurch faktisch deutlich länger, ohne dass die Frist überschritten wäre.
Wann sehe ich einen Richter?
Spätestens drei Tage und achtzehn Stunden nach der Festnahme. Der Ermittlungsrichter prüft dann die Rechtmäßigkeit und entscheidet zugleich häufig über die Fortdauer der Haft.
Habe ich Anspruch auf einen Anwalt vor dem Verhör?
Ja, auf Rücksprache vor dem ersten Verhör und auf Anwesenheit während der Vernehmung. Der Verzicht beschleunigt nichts, weil die Fristen unabhängig davon laufen.
Wer entscheidet über eine Übergabe an Italien?
Landesweit allein das Gericht in Amsterdam, gleich wo die Festnahme stattfand. Die Überstellung dorthin erfolgt von Amts wegen, und die dortige Kammer ist auf diese Materie spezialisiert.
Gilt die niederländische Duldungspraxis auch für die Ausreise?
Nein. Sie betrifft den Verkauf unter Auflagen und den Besitz kleiner Mengen im Inland. Wer sie über die Grenze bringt, begeht in beiden Ländern eine Straftat.
Erleichtert die niederländische Herkunft etwas in Italien?
Nein. Die italienische Bewertung folgt eigenen Regeln, und die Einordnung zwischen Eigenbedarf, geringer Schwere und Handel richtet sich dort nach einer Gesamtwürdigung der Umstände.
