Besuche, Telefonate und Post in Haft

Der Kontakt zur Familie ist geregelt und nicht beliebig: eine bestimmte Zahl von Besuchen im Monat, Telefonate in festgelegtem Umfang, Briefverkehr mit Kontrollmöglichkeit. Im Januar 2024 hat das Verfassungsgericht eine wesentliche Änderung gebracht: die ausnahmslose Sichtkontrolle bei Besuchen ist verfassungswidrig, wenn keine Sicherheits- oder Verfahrensgründe entgegenstehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Zahl der Besuche je Monat ist geregelt und bei bestimmten Delikten geringer.
- Telefonate und Videoanrufe sind in festgelegtem Umfang zulässig.
- Besucher müssen zugelassen werden und sich ausweisen.
- Der Briefverkehr ist zulässig, kann aber einer Kontrolle unterworfen werden.
- Der Verkehr mit dem Verteidiger ist davon ausgenommen und geschützt.
- Das Verfassungsgericht hat im Januar 2024 die ausnahmslose Sichtkontrolle beanstandet.
- Die Entscheidung betrifft nicht die besonderen Haftregime.
Der Rahmen
| Form | Regel |
|---|---|
| Besuche | eine festgelegte Zahl je Monat, geringer bei bestimmten Delikten |
| Telefonate | in festgelegtem Umfang, an genehmigte Nummern |
| Videoanrufe | seit den Jahren der Pandemie ausgebaut und beibehalten |
| Briefe und Pakete | zulässig, mit Kontrollmöglichkeit |
| Kontakt zum Verteidiger | geschützt, nicht kontrollierbar |
| Konsularischer Besuch | auf Verlangen des Betroffenen |
Für Angehörige im Ausland ist die dritte Zeile die wichtigste. Der Videoanruf hat den Kontakt für Familien, die nicht regelmäßig anreisen können, grundlegend verändert — er muss aber beantragt und die Gegenstelle genehmigt werden. Diese Genehmigung braucht Zeit und sollte früh betrieben werden, nicht erst wenn ein Besuch ausfällt.
Die Entscheidung von 2024
Mit der Entscheidung Nr. 10 vom Januar 2024 hat das Verfassungsgericht Art. 18 des Strafvollzugsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, soweit er keine Besuche ohne Sichtkontrolle des Aufsichtspersonals vorsieht.
Zugelassen ist danach ein solcher Besuch mit dem Ehegatten, dem Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder der Person, mit der der Häftling dauerhaft zusammenlebt — sofern nach seinem Verhalten in der Anstalt keine Gründe der Sicherheit, der Ordnung und Disziplin entgegenstehen und, bei Untersuchungsgefangenen, keine Verfahrensgründe.
Die Vollzugsverwaltung hat dazu Vorgaben erlassen: ein eigener Raum mit Sanitäranlagen, eine festgelegte Dauer, mitgebrachte Wäsche wird kontrolliert. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich nicht die besonderen Haftregime.
Für Betroffene aus dem Ausland ist ein Punkt praktisch wichtig: bei nicht verheirateten Paaren muss die dauerhafte Lebensgemeinschaft belegt werden. Meldebescheinigungen, gemeinsame Verträge und andere Nachweise sollten deshalb vorbereitet und übersetzt werden, bevor der Antrag gestellt wird.
Wie man als Besucher zugelassen wird
Der Ablauf ist formal und dauert. Erforderlich sind ein Antrag, der Nachweis der Verwandtschaft oder der Beziehung und ein gültiges Ausweisdokument. Bei Untersuchungsgefangenen entscheidet die Justizbehörde, die das Verfahren führt; bei Verurteilten die Anstaltsleitung.
Für Angehörige aus dem Ausland lohnt es, den Antrag über den Verteidiger zu stellen: er kennt die zuständige Stelle, kann Nachweise in der richtigen Form beibringen und den Stand abfragen. Eine Anreise ohne bestätigte Zulassung endet regelmäßig vor der Tür.
Post und Kontrolle
Briefverkehr ist zulässig. Er kann jedoch einer Kontrolle unterworfen werden, die angeordnet werden muss und begründet wird. Für Angehörige heißt das: was geschrieben wird, kann gelesen werden.
Davon ausgenommen ist der Verkehr mit dem Verteidiger. Er ist geschützt, und Schriftstücke, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen nicht kontrolliert werden. Wird das dennoch getan, ist es zu beanstanden — und es ist ein Umstand, der im Verfahren Gewicht hat.
Ein praktischer Hinweis, der sich wiederholt: Angehörige schreiben in bester Absicht Dinge über den Fall, über Zeugen, über Absprachen. Diese Briefe landen in der Akte. Alles, was den Fall betrifft, gehört in den Kanal des Verteidigers und nicht in die Familienpost.
Häufige Fragen
Wie viele Besuche sind erlaubt?
Eine festgelegte Zahl je Monat, die bei bestimmten Delikten geringer ausfällt. Hinzu kommen Telefonate und Videoanrufe in festgelegtem Umfang an genehmigte Anschlüsse.
Gibt es Videoanrufe?
Ja, sie wurden in den Jahren der Pandemie ausgebaut und beibehalten. Für Familien im Ausland sind sie der wichtigste Kanal; Antrag und Genehmigung der Gegenstelle brauchen allerdings Zeit.
Was hat das Verfassungsgericht 2024 entschieden?
Dass die ausnahmslose Sichtkontrolle bei Besuchen verfassungswidrig ist. Besuche ohne Sichtkontrolle sind mit Ehegatten, eingetragenen Partnern und dauerhaft Zusammenlebenden zulässig, wenn keine Sicherheits- oder Verfahrensgründe entgegenstehen.
Gilt das für alle Häftlinge?
Nein. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich nicht die besonderen Haftregime, und im Übrigen ist auf das Verhalten in der Anstalt sowie auf Ordnung und Disziplin abzustellen.
Wie werde ich als Besucher zugelassen?
Über einen Antrag mit Nachweis der Beziehung und gültigem Ausweis. Bei Untersuchungsgefangenen entscheidet die Justizbehörde, bei Verurteilten die Anstaltsleitung; ohne bestätigte Zulassung ist die Anreise vergeblich.
Wird meine Post gelesen?
Sie kann einer Kontrolle unterworfen werden, die angeordnet und begründet werden muss. Der Verkehr mit dem Verteidiger ist davon ausgenommen und geschützt.
Darf ich über den Fall schreiben?
Besser nicht. Briefe können in der Akte landen. Alles, was den Fall betrifft, gehört in den geschützten Kanal des Verteidigers und nicht in die Familienpost.
