Haftbedingungen und Rechte in Italien

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Italien am 8. Januar 2013 in einem Piloturteil wegen überbelegter Anstalten verurteilt. Als Antwort wurde Art. 35-ter des Strafvollzugsgesetzes geschaffen: wer menschenunwürdig untergebracht war, erhält einen Tag Strafnachlass für je zehn Tage — und wo das nicht möglich ist, acht Euro je Tag.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Piloturteil des Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Italien erging am 8. Januar 2013.
- Art. 35-ter des Strafvollzugsgesetzes wurde 2014 als innerstaatlicher Rechtsbehelf eingeführt.
- Er sieht einen Tag Strafnachlass für je zehn Tage menschenunwürdiger Unterbringung vor.
- Ist ein Nachlass nicht möglich, wird ein Betrag von acht Euro je Tag zuerkannt.
- Zuständig ist die Überwachungsrichterschaft, bei Freilassung das ordentliche Gericht.
- Der Rechtsbehelf ist an Fristen gebunden und setzt die Dokumentation der Unterbringung voraus.
- Derselbe Sachverhalt trägt den Einwand gegen eine Übergabe im Verfahren des Europäischen Haftbefehls.
Was einem Inhaftierten zusteht
- Gespräche mit dem Verteidiger jederzeit und unüberwacht. Die Korrespondenz mit ihm darf nach Art. 103 der Strafprozessordnung nicht kontrolliert werden.
- Besuche und Telefonate in gesetzlich bestimmter Zahl, in der Untersuchungshaft mit Genehmigung des zuständigen Richters.
- Gesundheitsversorgung, einschließlich der Fortsetzung einer laufenden Behandlung. Vorhandene Befunde sollten übersetzt eingereicht werden.
- Religiöse Betreuung und, für Ausländer, konsularischer Kontakt.
- Beschwerde an die Überwachungsrichterschaft gegen Maßnahmen der Anstalt, die Rechte verletzen.
Der Maßstab für Menschenwürdigkeit
Er hat sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt und knüpft an die persönlich verfügbare Bodenfläche an, ergänzt um weitere Faktoren: Bewegungszeit außerhalb der Zelle, Lüftung, Beleuchtung, Sanitärverhältnisse, Heizung. Die Fläche allein entscheidet nicht, aber sie ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung.
Für die Verteidigung heißt das: es genügt nicht, allgemein auf Überbelegung zu verweisen. Gebraucht werden Angaben zu Anstalt, Abteilung, Zelle, Belegungszahl und Zeitraum. Diese Angaben lassen sich über die Anstaltsverwaltung erlangen, und der Antrag darauf sollte früh gestellt werden.
Der Rechtsbehelf nach Art. 35-ter
| Lage | Abhilfe | Zuständig |
|---|---|---|
| noch in Haft, Reststrafe ausreichend | ein Tag Nachlass je zehn Tage | Überwachungsrichterschaft |
| Reststrafe zu kurz für den Nachlass | acht Euro je Tag | Überwachungsrichterschaft |
| bereits entlassen | acht Euro je Tag | ordentliches Gericht |
Der Weg ist an Fristen gebunden, die je nach Lage verschieden laufen. Wer nach der Entlassung zu lange wartet, verliert ihn. Und er setzt Dokumentation voraus — deshalb sollte schon während der Haft festgehalten werden, in welcher Zelle mit wie vielen Personen man untergebracht war.
Warum das auch im Übergabeverfahren zählt
Dieselben Angaben, die den innerstaatlichen Rechtsbehelf tragen, tragen den Einwand gegen eine Übergabe aus Deutschland, Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat. Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt seit dem 5. April 2016 eine zweistufige Prüfung: allgemeine Anhaltspunkte und dann die konkrete Gefahr für diese Person in dieser Anstalt.
Der zweite Schritt scheitert fast immer daran, dass niemand die konkreten Zahlen liefert. Sie kommen von italienischer Seite, und ohne sie bleibt der Einwand eine Behauptung.
Für Angehörige im Ausland
Sie können mehr beitragen, als sie glauben: ärztliche Vorbefunde mit Übersetzung, Nachweise über eine laufende Behandlung, Belege familiärer Umstände. Diese Unterlagen wirken auf zwei Ebenen — auf die Unterbringung selbst und auf jeden Antrag, der eine mildere Maßnahme zum Ziel hat.
Häufige Fragen
Was gilt als menschenunwürdige Unterbringung?
Ausgangspunkt ist die persönlich verfügbare Bodenfläche, ergänzt um Bewegungszeit außerhalb der Zelle, Lüftung, Licht, Sanitärverhältnisse und Heizung. Die Fläche allein entscheidet nicht, ist aber der Anknüpfungspunkt jeder Prüfung.
Was bekomme ich, wenn ich menschenunwürdig untergebracht war?
Einen Tag Strafnachlass für je zehn Tage. Ist die Reststrafe dafür zu kurz oder sind Sie bereits entlassen, wird ein Betrag von acht Euro je Tag zuerkannt.
Wer entscheidet darüber?
Die Überwachungsrichterschaft während der Haft, das ordentliche Gericht nach der Entlassung. Beide Wege sind fristgebunden, und die Fristen laufen je nach Lage unterschiedlich.
Welche Angaben brauche ich?
Anstalt, Abteilung, Zelle, Belegungszahl und Zeitraum. Diese Angaben lassen sich über die Anstaltsverwaltung erlangen; der entsprechende Antrag sollte möglichst früh gestellt werden.
Darf meine Post an den Anwalt gelesen werden?
Nein. Die Korrespondenz mit dem Verteidiger ist nach Art. 103 der Strafprozessordnung von jeder Kontrolle ausgenommen, auch bei laufenden Ermittlungen und bei angeordneter Kontrolle der übrigen Post.
Bekomme ich meine Medikamente?
Der Anspruch auf Gesundheitsversorgung schließt die Fortsetzung einer laufenden Behandlung ein. Vorhandene ärztliche Befunde sollten übersetzt eingereicht werden, damit die Anstalt sie berücksichtigen kann.
Hilft das gegen eine Auslieferung?
Ja. Dieselben konkreten Angaben tragen den Einwand im Übergabeverfahren. Der Gerichtshof verlangt seit dem 5. April 2016 eine zweistufige Prüfung, deren zweite Stufe ohne diese Zahlen nicht gelingt.
