Wenn ein Häftling in Italien krank ist

Der Gesundheitszustand ist einer der wenigen Umstände, die in jeder Phase wirken: er kann die Untersuchungshaft unzulässig machen, die Vollstreckung einer Strafe aufschieben und den Zugang zu Vollzugsalternativen eröffnen. Nichts davon geschieht von Amts wegen. Es muss beantragt und mit Unterlagen belegt werden — und die Unterlagen kommen häufig aus dem Ausland.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Gesundheitsversorgung in der Anstalt richtet sich nach Art. 11 des Strafvollzugsgesetzes.
- Untersuchungshaft ist unzulässig, wenn sie mit dem Gesundheitszustand unvereinbar ist.
- Art. 147 des Strafgesetzbuchs erlaubt den Aufschub der Vollstreckung bei schwerer Krankheit.
- Art. 146 sieht einen zwingenden Aufschub in bestimmten Lagen vor.
- Der Hausarrest aus Gesundheitsgründen ist eine eigene Möglichkeit.
- Erforderlich sind aktuelle ärztliche Unterlagen, keine allgemeinen Angaben.
- Unterlagen aus dem Ausland sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Drei Ebenen, drei Anträge
| Phase | Möglichkeit | Entscheidet |
|---|---|---|
| Untersuchungshaft | Unvereinbarkeit der Haft mit dem Zustand | der zuständige Richter |
| Untersuchungshaft | Ersetzung durch Hausarrest, auch in einer Einrichtung | der zuständige Richter |
| Vollstreckung | Aufschub bei schwerer körperlicher Krankheit | Überwachungsgericht |
| Vollstreckung | zwingender Aufschub in bestimmten Lagen | Überwachungsgericht |
| Vollstreckung | Hausarrest aus Gesundheitsgründen | Überwachungsgericht |
| Jederzeit | Verlegung in eine Anstalt mit geeigneter Versorgung | Vollzugsverwaltung |
Die Unterscheidung zwischen den ersten beiden Zeilen und den übrigen ist praktisch wichtig: solange noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, entscheidet der Richter des Verfahrens; danach die Überwachungsrichterschaft. Ein Antrag bei der falschen Stelle kostet Wochen.
Was ein solcher Antrag braucht
Nicht die Behauptung einer Erkrankung, sondern deren Dokumentation — und zwar in einer Form, die eine Beurteilung erlaubt:
- Aktuelle Befunde, nicht Unterlagen von vor Jahren.
- Die Diagnose mit Verlauf, aus der sich ergibt, warum eine Behandlung außerhalb der Anstalt erforderlich ist.
- Der Medikationsplan, einschließlich der Frage, ob die Mittel in der Anstalt verfügbar sind.
- Eine Stellungnahme des behandelnden Arztes zur Vereinbarkeit der Haft mit der Behandlung.
- Bei geplanten Eingriffen der Termin und die Einrichtung.
Für Betroffene aus dem deutschsprachigen Raum kommt hinzu, dass diese Unterlagen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind — außer in einem deutschsprachig geführten Verfahren in der Provinz Bozen, wo sie unmittelbar eingereicht werden können.
Die Versorgung in der Anstalt
Sie wird vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbracht, nicht von der Vollzugsverwaltung. Daraus folgt für Angehörige ein praktischer Punkt: Beschwerden über die Versorgung richten sich an zwei Stellen zugleich, an die Anstaltsleitung und an den zuständigen Gesundheitsdienst.
Der wirksamste Weg ist allerdings der förmliche: der Verteidiger kann bei der Überwachungsrichterschaft eine Beschwerde einlegen, wenn die Versorgung unzureichend ist. Diese Beschwerde ist ein eigener Rechtsbehelf mit einer Entscheidung, und sie bewegt in der Praxis mehr als ein Schreiben an die Anstalt.
Wenn die Haftbedingungen selbst das Problem sind
Unzureichender Raum, fehlende Belüftung, mangelnde Versorgung: dafür besteht ein eigener Rechtsbehelf, der zu einer Verkürzung der Strafe oder zu einer Entschädigung führen kann. Er ist auch dann noch möglich, wenn die Haft bereits beendet ist, dann in Form einer Geldleistung.
Für die Übergabe aus dem Ausland ist dieselbe Frage von Bedeutung: die Angaben zur voraussichtlichen Anstalt, zur Belegung und zur Fläche je Person sind der tragfähigste Einwand im Übergabeverfahren. Wer krank ist und übergeben werden soll, sollte beides verbinden — den Gesundheitszustand und die konkreten Bedingungen der vorgesehenen Anstalt.
Was Angehörige tun können
- Unterlagen sammeln und übersetzen lassen, sofort und vollständig.
- Den behandelnden Arzt um eine Stellungnahme bitten, die auf die Haftsituation eingeht.
- Die konsularische Vertretung unterrichten, die auf die Versorgung achten kann.
- Medikamente nicht selbst schicken, sondern über den Verteidiger und die Anstalt klären.
- Bei akuter Verschlechterung sofort den Verteidiger verständigen, damit ein Dringlichkeitsantrag gestellt werden kann.
Häufige Fragen
Kann Krankheit die Haft beenden?
Sie kann die Untersuchungshaft unzulässig machen und die Vollstreckung einer Strafe aufschieben. Beides geschieht nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt und belegt werden.
Wer entscheidet darüber?
Vor einem rechtskräftigen Urteil der Richter des Verfahrens, danach die Überwachungsrichterschaft. Ein Antrag bei der falschen Stelle kostet Wochen.
Welche Unterlagen werden gebraucht?
Aktuelle Befunde, die Diagnose mit Verlauf, der Medikationsplan und eine Stellungnahme des behandelnden Arztes zur Vereinbarkeit der Haft mit der Behandlung.
Müssen die Unterlagen übersetzt werden?
Ja, in beglaubigter Übersetzung. Eine Ausnahme gilt in einem deutschsprachig geführten Verfahren in der Provinz Bozen, wo sie unmittelbar eingereicht werden können.
Wer versorgt Häftlinge medizinisch?
Der öffentliche Gesundheitsdienst, nicht die Vollzugsverwaltung. Beschwerden richten sich deshalb an beide Stellen; wirksamer ist eine förmliche Beschwerde bei der Überwachungsrichterschaft.
Kann ich Medikamente schicken?
Nicht auf eigene Faust. Das muss über den Verteidiger und die Anstaltsleitung geklärt werden, weil eigenmächtig gesandte Mittel nicht ausgehändigt werden und Verdacht erzeugen können.
Was, wenn die Haftbedingungen selbst unzureichend sind?
Dafür besteht ein eigener Rechtsbehelf, der zu einer Verkürzung der Strafe oder zu einer Entschädigung führen kann, auch noch nach Beendigung der Haft.
