Die Sprachwahl vor Gericht in Bozen

Die Sprachwahl ist ein Verfahrensakt mit Folgen, keine Formalie. Sie wird beim ersten an Sie gerichteten Akt getroffen und bindet danach das ganze Verfahren. Wer die falsche Sprache wählt, weil er seinen Verteidiger behalten will, verliert am Ende die Möglichkeit, sich selbst zu äußern — und wer eine verfahrenswidrige Sprache widerspruchslos hinnimmt, verliert die Rüge.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Wahl erfolgt beim ersten Verfahrensakt, der an den Beschuldigten gerichtet ist.
- Sie bindet Ladungen, Beschlüsse, Anklageschrift, Verhandlung und Urteil.
- Wählen mehrere Beschuldigte verschieden, wird das Verfahren zweisprachig geführt.
- Der Verteidiger muss in der gewählten Sprache verteidigen können, sonst droht ein Disziplinarverfahren.
- Im Strafverfahren ist die Verletzung der Sprachregeln mit Nichtigkeit bewehrt.
- Die Rüge muss rechtzeitig erhoben werden; widerspruchsloses Hinnehmen heilt den Mangel meist.
- Im Zivilverfahren gelten andere und engere Regeln als im Strafverfahren.
Der Ablauf im Einzelnen
Der erste an Sie gerichtete Akt — eine Ladung, eine Belehrung, eine Mitteilung über laufende Ermittlungen — trägt die Aufforderung, die Sprache zu benennen. Ab der Antwort ist die Sprache des Verfahrens festgelegt.
Was daraus folgt, ist umfassender, als es klingt:
- Alle an Sie gerichteten Schriftstücke werden in dieser Sprache abgefasst.
- Die Verhandlung wird in dieser Sprache geführt, einschließlich der Vernehmungen.
- Das Urteil wird in dieser Sprache abgefasst, nicht übersetzt.
- Richter und Staatsanwalt müssen der Sprache mächtig sein; die Zuweisung erfolgt entsprechend.
Das zweisprachige Verfahren
Wählen mehrere Beschuldigte im selben Verfahren verschiedene Sprachen, wird zweisprachig verhandelt. Das bedeutet doppelte Ausfertigung der Akten und eine Verhandlung, in der beide Sprachen gleichrangig gebraucht werden. Die Termine dauern länger, und die Ladungsfristen fallen weiter auseinander.
Für den einzelnen Beteiligten ändert das nichts am Umfang seiner Rechte. Es ändert aber die Planung: wer im Ausland lebt und für Sitzungen anreist, sollte mit einer längeren Verfahrensdauer rechnen.
Zwei Fehler, die sich wiederholen
Die Sprache nach dem Verteidiger wählen. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Dekrets kam es vor, dass ein deutschsprachiger Beschuldigter die italienische Sprache wählte, um einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen zu können, der nur Italienisch verhandelte. Er konnte danach seine eigene Vernehmung nicht in der Verfahrenssprache leisten. Der richtige Weg ist umgekehrt: erst die Sprache, dann der Verteidiger, der in ihr arbeiten kann.
Den Mangel hinnehmen und später rügen. Wer Akten in der falschen Sprache entgegennimmt, an Sitzungen teilnimmt und erst im Rechtsmittel beanstandet, hat die Rüge in aller Regel verloren. Die Nichtigkeit ist scharf, aber sie verlangt rechtzeitigen Widerspruch zu Protokoll.
Der Unterschied zum Zivilverfahren
Die Regeln sind nicht dieselben. Im Zivilverfahren ist die Möglichkeit der Parteien, die Sprache zu wechseln, seit der Änderung von 2001 eingeschränkt, und die Sprache des Verfahrens bestimmt sich auch nach dem Verhalten der Gegenseite: nimmt der Beklagte die Sprache der Klageschrift an, gilt das Verfahren als in dieser Sprache geführt.
Außerhalb der Provinz Bozen gilt im Zivilverfahren die allgemeine Regel des Art. 122 der Zivilprozessordnung: Verfahrenssprache ist Italienisch. Eine in Deutsch abgefasste Klageschrift vor einem Gericht außerhalb der Provinz ist unwirksam, mit einer Heilungsmöglichkeit, wenn die Gegenseite sich einlässt.
Was Sie mitbringen sollten
Deutschsprachige Unterlagen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz brauchen in einem deutschsprachigen Verfahren in Bozen keine Übersetzung. Das ist ein erheblicher praktischer Vorteil gegenüber jedem anderen italienischen Gericht: Arbeitsverträge, Meldebescheinigungen, ärztliche Unterlagen und Kontoauszüge können unmittelbar vorgelegt werden.
Häufige Fragen
Kann ich die Sprache im Lauf des Verfahrens ändern?
Im Strafverfahren nur eingeschränkt und nicht als Planungsinstrument. Die Wahl ist auf Dauer angelegt, weil an ihr die Zuweisung von Richter, Staatsanwalt und Verteidiger hängt. Ein Wechsel kurz vor der Verhandlung wird regelmäßig abgelehnt.
Was ist, wenn der Pflichtverteidiger kein Deutsch spricht?
Das darf nicht vorkommen, weil die Rechtsanwaltskammer Bozen zwei getrennte Listen führt und jeder Eingetragene sich für die jeweilige Sprache selbst erklärt hat. Tritt es dennoch ein, ist es der Kammer zu melden und begründet einen Antrag auf Auswechslung.
Muss ich meine deutschen Unterlagen übersetzen lassen?
In einem deutschsprachigen Verfahren in Bozen nicht. Das spart Kosten und Zeit gegenüber jedem anderen italienischen Gericht, wo eine Übersetzung durch einen gerichtlich anerkannten Übersetzer verlangt wird.
Gilt die Sprachwahl auch für die Berufung?
Ja. Sie bindet das Verfahren über alle Instanzen, soweit die Zuständigkeit bei den Gerichten der Provinz Bozen und der zuständigen Außenabteilung des Oberlandesgerichts liegt.
Was ist mit dem Kassationsgerichtshof in Rom?
Das Revisionsverfahren findet in Rom statt und folgt den allgemeinen Regeln. Die Sprachwahl der Vorinstanzen wirkt dort nicht fort; die Revisionsschrift wird auf Italienisch eingereicht.
Wer trägt die Kosten des zweisprachigen Verfahrens?
Der Staat. Die doppelte Abfassung der Akten und der zusätzliche Aufwand der Sitzungen gehen nicht zu Lasten der Beteiligten und erhöhen die Verfahrenskosten nicht.
Kann ich als italienischer Staatsbürger aus Rom in Bozen Deutsch wählen?
Nach der heutigen Fassung ist die Berechtigung nicht mehr an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz geknüpft, sondern an die Stellung als Beteiligter des Verfahrens. Die praktische Handhabung sollte im Einzelfall vorab geklärt werden.
