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Italienisches Strafverfahren

Verjährung im italienischen Strafrecht

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20157 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Sanduhr neben einer Gerichtsakte
Kurze Antwort

Die italienische Verjährung endet heute mit dem erstinstanzlichen Urteil: Art. 161-bis des Strafgesetzbuchs lässt ihren Lauf mit dieser Entscheidung endgültig aufhören. In den Rechtsmitteln tritt an ihre Stelle etwas anderes — eine Höchstdauer von zwei Jahren für die Berufung und einem Jahr für die Revision, deren Überschreitung das Verfahren beendet, ohne die Straftat zu tilgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 161-bis des Strafgesetzbuchs wurde mit dem Gesetz Nr. 134 von 2021 eingeführt.
  • Der Lauf der Verjährung endet endgültig mit dem erstinstanzlichen Urteil.
  • Bei Aufhebung mit Zurückverweisung beginnt er ab der endgültigen Aufhebungsentscheidung erneut.
  • Art. 344-bis der Strafprozessordnung setzt Höchstfristen für die Rechtsmittel.
  • Zwei Jahre für die Berufung, ein Jahr für die Revision, mit begründeten Verlängerungen.
  • Die Regelung gilt nur für Taten, die ab dem 1. Januar 2020 begangen wurden.
  • Die Unverfolgbarkeit beendet das Verfahren, tilgt die Straftat aber nicht.

Drei Regelungen in sechs Jahren

Entwicklung der Verjährungsregeln
GesetzWirkung nach dem erstinstanzlichen Urteil
Gesetz Nr. 103 von 2017Ruhen für höchstens achtzehn Monate je Rechtsmittelzug
Gesetz Nr. 3 von 2019, ab 1. Januar 2020Ruhen bis zur Vollstreckbarkeit der abschließenden Entscheidung
Gesetz Nr. 134 von 2021endgültiges Ende des Laufs, dafür Höchstfristen für die Rechtsmittel

Diese Abfolge ist der Grund, weshalb die Frage nach der Verjährung nie allgemein zu beantworten ist. Maßgeblich ist, wann die Tat begangen wurde — und danach richtet sich, welches der drei Regime gilt. Das Verfassungsgericht hat im März 2026 ausdrücklich festgehalten, dass der Vergleich zwischen den Regelungen in ihrer Gesamtheit vorzunehmen ist und nicht Vorschrift gegen Vorschrift.

Die Grundfrist

Bis zum erstinstanzlichen Urteil gilt weiterhin die Verjährung des Art. 157: die Frist entspricht der Höchststrafe des jeweiligen Delikts, mindestens jedoch sechs Jahre bei Vergehen und vier Jahre bei Übertretungen. Unterbrechungshandlungen — etwa die Ladung — verlängern sie um bestimmte Anteile.

Für einige Delikte, darunter die Sexualstraftaten, sind die Fristen verdoppelt. Für einzelne besonders schwere Taten ist die Verjährung ausgeschlossen.

Was nach dem Urteil geschieht

Die Verjährung hört auf zu laufen, endgültig. Sie lebt nur in einem Fall wieder auf: wenn eine Entscheidung aufgehoben wird und das Verfahren dadurch in die erste Instanz oder eine frühere Phase zurückfällt. Dann beginnt der Lauf mit der endgültigen Aufhebungsentscheidung erneut.

An ihre Stelle tritt die Höchstdauer der Rechtsmittelverfahren. Wird das Berufungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen oder das Revisionsverfahren nicht innerhalb eines Jahres, wird die Strafverfolgung für unzulässig erklärt. Verlängerungen sind möglich, müssen aber begründet werden; gegen den Verlängerungsbeschluss kann binnen fünf Tagen Revision eingelegt werden, über die binnen dreißig Tagen entschieden wird.

Der Unterschied, der zählt

Verjährung und Unverfolgbarkeit sind nicht dasselbe, und die Verwechslung führt zu falschen Erwartungen.

  • Die Verjährung tilgt die Straftat. Sie wirkt materiell und beendet die Strafbarkeit.
  • Die Unverfolgbarkeit beendet nur das Verfahren. Die Straftat bleibt bestehen; die zivilrechtlichen Folgen können weiterverfolgt werden, und der Verletzte kann seinen Anspruch weiterhin geltend machen.

Für den Angeklagten ist das Ergebnis im Strafverfahren ähnlich, für die Nebenfolgen und für die Entschädigungsfrage nicht.

Was das praktisch bedeutet

Die Rechnung sieht heute anders aus als früher. Ein Beispiel, wie es in der Fachliteratur gebildet wird: bei einer Grundfrist von sechs Jahren, erhöht um ein Viertel durch eine Unterbrechung, stehen bis zum erstinstanzlichen Urteil siebeneinhalb Jahre zur Verfügung — und danach zusätzlich zwei Jahre für die Berufung und eines für die Revision. Früher musste das gesamte Verfahren in den siebeneinhalb Jahren abgeschlossen sein.

Für die Verteidigung folgt daraus eine Verschiebung der Aufmerksamkeit: das Rechnen mit der Verjährung als Strategie funktioniert vor dem erstinstanzlichen Urteil, danach nicht mehr. In den Rechtsmitteln zählen dagegen die Fristen des Verfahrens selbst, und deren Überwachung — einschließlich der Frage, ob eine Verlängerung zu Recht ergangen ist — wird zu einer eigenen Aufgabe.

Welches Recht gilt für meinen Fall

Die Frage ist bei Taten aus den Jahren 2017 bis 2020 heikel und sollte nicht überschlägig beantwortet werden. Maßgeblich ist das Datum der Tat, und bei fortgesetzten Handlungen kann für einzelne Teilakte Verschiedenes gelten. Der erste Schritt ist deshalb immer die genaue Feststellung des Tatzeitpunkts — und bei mehreren Handlungen die Aufteilung der Zeiträume.

Häufige Fragen

Läuft die Verjährung nach dem Urteil weiter?

Nein. Nach Art. 161-bis endet ihr Lauf endgültig mit dem erstinstanzlichen Urteil. Sie beginnt nur dann erneut, wenn eine Aufhebung das Verfahren in die erste Instanz oder eine frühere Phase zurückführt.

Was tritt an ihre Stelle?

Höchstfristen für die Rechtsmittel: zwei Jahre für die Berufung, ein Jahr für die Revision. Werden sie überschritten, wird die Strafverfolgung für unzulässig erklärt; Verlängerungen sind möglich, aber zu begründen.

Ist das dasselbe wie Verjährung?

Nein. Die Verjährung tilgt die Straftat, die Unverfolgbarkeit beendet nur das Verfahren. Die zivilrechtlichen Folgen und der Anspruch des Verletzten bleiben davon unberührt.

Für welche Taten gilt die neue Regelung?

Für Taten, die ab dem 1. Januar 2020 begangen wurden. Für ältere Sachverhalte gelten je nach Tatzeitpunkt die Regelungen von 2017 oder von 2019, mit erheblich anderen Wirkungen.

Wie lange ist die Grundfrist?

Sie entspricht der Höchststrafe des Delikts, mindestens sechs Jahre bei Vergehen und vier bei Übertretungen. Unterbrechungshandlungen verlängern sie; für einige Delikte sind die Fristen verdoppelt.

Kann ich gegen eine Fristverlängerung vorgehen?

Ja, mit einer Revision binnen fünf Tagen gegen den Verlängerungsbeschluss. Der Kassationsgerichtshof entscheidet binnen dreißig Tagen; wird der Antrag verworfen, kann die Frage später nicht erneut aufgeworfen werden.

Welches Recht gilt bei fortgesetzten Handlungen?

Für einzelne Teilakte kann Verschiedenes gelten, je nach ihrem Zeitpunkt. Der erste Schritt ist deshalb die genaue Feststellung der Tatzeitpunkte und die Aufteilung der Zeiträume.

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