Psychische Erkrankung und Schuldfähigkeit

Wer bei der Tat wegen einer Erkrankung nicht fähig war, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln, ist nicht schuldfähig. War die Fähigkeit erheblich vermindert, wird die Strafe gemindert. Beides führt nicht dazu, dass nichts geschieht: an die Stelle oder neben die Strafe können Maßregeln treten, die seit einer Reform von 2014 nicht mehr in psychiatrischen Anstalten des Justizsystems vollzogen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit voraus.
- Bei vollständigem Ausschluss entfällt die Strafbarkeit.
- Bei erheblicher Verminderung wird die Strafe gemindert.
- Maßgeblich ist der Zustand zur Tatzeit, nicht der heutige.
- Die Feststellung erfolgt über ein Sachverständigengutachten.
- An die Stelle der Strafe können Maßregeln treten.
- Seit 2014 werden sie in besonderen Einrichtungen vollzogen, nicht in Justizanstalten.
Der entscheidende Zeitpunkt
Es geht um den Zustand zur Tatzeit, nicht um den Zustand heute. Das ist der Punkt, an dem Angehörige regelmäßig aneinander vorbeireden: eine bestehende Diagnose belegt nicht, dass die Steuerungsfähigkeit im fraglichen Moment aufgehoben war, und ihr Fehlen schließt es nicht aus.
| Feststellung | Folge |
|---|---|
| Schuldfähigkeit gegeben | gewöhnliches Verfahren |
| Erheblich verminderte Schuldfähigkeit | Minderung der Strafe, gegebenenfalls zusätzlich eine Maßregel |
| Schuldfähigkeit ausgeschlossen | keine Strafe, gegebenenfalls eine Maßregel |
Die dritte Zeile enthält den Punkt, der überrascht: der Ausschluss der Schuldfähigkeit bedeutet nicht das Ende des Verfahrens. Wird zugleich eine Gefährlichkeit festgestellt, kann eine Maßregel angeordnet werden — und diese ist zeitlich nicht in derselben Weise begrenzt wie eine Strafe. Ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit kann deshalb im Ergebnis eine längere Freiheitsbeschränkung bedeuten als eine Verurteilung.
Diese Abwägung gehört an den Anfang der Verteidigung. Sie ist unangenehm und wird häufig vermieden, aber sie entscheidet über die Richtung.
Das Gutachten
Es ist das Beweismittel, über das entschieden wird, und die Verteidigung kann einen eigenen Sachverständigen benennen, der an den Untersuchungen teilnimmt und eine eigene Stellungnahme abgibt.
Was das Gutachten braucht, sind Anknüpfungstatsachen — und die kommen aus dem Umfeld:
- Behandlungsunterlagen aus dem Wohnsitzstaat, einschließlich früherer Aufenthalte
- Medikation über die Zeit, mit Änderungen und Absetzungen
- Angaben von Angehörigen zum Verhalten vor und nach der Tat
- Unterlagen des Arbeitgebers zu Auffälligkeiten und Ausfällen
- frühere Begutachtungen, auch aus anderen Verfahren
Für Betroffene aus dem Ausland ist die Beschaffung dieser Unterlagen die eigentliche Arbeit, und sie braucht beglaubigte Übersetzungen. Ein Gutachten, das nur auf der Untersuchung in der Anstalt beruht, kann den Zustand zur Tatzeit kaum beurteilen.
Die Maßregeln nach der Reform
Bis 2014 wurden Maßregeln in psychiatrischen Anstalten des Justizsystems vollzogen. Ein Gesetz von 2014 hat diese Einrichtungen geschlossen; seit dem Frühjahr 2015 erfolgt der Vollzug in kleineren Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit begrenzter Platzzahl.
Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Die Unterbringung ist grundsätzlich das letzte Mittel; vorrangig sind Maßnahmen in Freiheit mit therapeutischer Begleitung. Und wegen der begrenzten Plätze entsteht regelmäßig eine Wartezeit, in der der Betroffene sich anderswo befindet — ein Zustand, der eigenständig angreifbar ist.
Die andere Frage
Von der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit, am Verfahren bewusst teilzunehmen. Sie betrifft den heutigen Zustand: wer nicht in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen und sich zu verteidigen, kann nicht verhandelt werden.
Auch das wird über ein Gutachten festgestellt, und auch hier kann ein eigener Berater benannt werden. Die Folge ist eine Aussetzung mit regelmäßiger Überprüfung — nicht das Ende des Verfahrens, aber ein Zustand, der für Betroffene und Angehörige klar benannt werden sollte, weil er sich über Jahre erstrecken kann.
Häufige Fragen
Kann eine psychische Erkrankung die Strafbarkeit ausschließen?
Ja, wenn zur Tatzeit die Fähigkeit fehlte, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln. Bei erheblicher Verminderung wird die Strafe gemindert.
Zählt meine heutige Diagnose?
Maßgeblich ist der Zustand zur Tatzeit. Eine bestehende Diagnose belegt ihn nicht ohne Weiteres, und ihr Fehlen schließt ihn nicht aus.
Bedeutet fehlende Schuldfähigkeit, dass nichts geschieht?
Nein. Wird zugleich eine Gefährlichkeit festgestellt, kann eine Maßregel angeordnet werden, die zeitlich nicht in derselben Weise begrenzt ist wie eine Strafe.
Kann das ungünstiger sein als eine Verurteilung?
Im Ergebnis ja. Deshalb gehört diese Abwägung an den Anfang der Verteidigung und nicht ans Ende; sie entscheidet über die Richtung des gesamten Verfahrens.
Welche Unterlagen braucht das Gutachten?
Behandlungsunterlagen einschließlich früherer Aufenthalte, die Medikation über die Zeit, Angaben von Angehörigen zum Verhalten und frühere Begutachtungen, in beglaubigter Übersetzung.
Wo werden Maßregeln vollzogen?
Seit einer Reform von 2014 nicht mehr in psychiatrischen Anstalten des Justizsystems, sondern in kleineren Einrichtungen des Gesundheitswesens mit begrenzter Platzzahl.
Was ist, wenn ich dem Verfahren nicht folgen kann?
Das ist eine eigene Frage, die den heutigen Zustand betrifft. Wer nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, gegen den kann nicht verhandelt werden; das Verfahren wird ausgesetzt und überprüft.
