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Straftaten und Vorwürfe

Misshandlung und Nachstellung in Italien

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20157 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Leerer Flur einer Wohnung
Kurze Antwort

Das Gesetz Nr. 69 von 2019 hat beide Tatbestände verschärft. Die Misshandlung von Familienangehörigen und Zusammenlebenden nach Art. 572 wird seither mit drei bis sieben Jahren bestraft — zuvor waren es zwei bis sechs. Die Nachstellung nach Art. 612-bis reicht von einem Jahr bis zu sechs Jahren und sechs Monaten. Und nach der Rechtsprechung können beide zusammentreffen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 572 bedroht die Misshandlung mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe.
  • Der frühere Rahmen von zwei bis sechs Jahren wurde 2019 angehoben.
  • Die Strafe steigt um bis zur Hälfte bei Begehung vor oder gegen Minderjährige.
  • Ein Kind, das die Misshandlung miterlebt, gilt selbst als Verletzter.
  • Art. 612-bis bedroht die Nachstellung mit einem Jahr bis sechs Jahren und sechs Monaten.
  • Beide Vorwürfe können nach der Rechtsprechung nebeneinander bestehen.
  • Der Verstoß gegen ein Annäherungsverbot ist seit 2019 eine eigenständige Straftat.

Die Rahmen nach der Reform

Strafrahmen nach dem Gesetz Nr. 69 von 2019
TatbestandRahmen
Misshandlung, Grundfalldrei bis sieben Jahre
Erschwerung bei Minderjährigen, Schwangeren, Menschen mit Behinderung, WaffenErhöhung bis zur Hälfte
Mit schwerer Körperverletzung als Folgevier bis neun Jahre
Mit sehr schwerer Körperverletzung als Folgesieben bis fünfzehn Jahre
Mit Todesfolgezwölf bis vierundzwanzig Jahre
Nachstellungein Jahr bis sechs Jahre und sechs Monate
Verstoß gegen ein Annäherungsverboteigenständiger Tatbestand seit 2019

Die letzte Zeile ist praktisch die folgenreichste. Vor 2019 war der Verstoß gegen eine Schutzmaßnahme vor allem ein Grund, die Maßnahme zu verschärfen. Heute ist er eine eigene Straftat, die neben dem Ausgangsverfahren steht und getrennt verfolgt wird — auch wenn sich der ursprüngliche Vorwurf am Ende als unbegründet erweist.

Der Unterschied, der über den Fall entscheidet

Beide Tatbestände beschreiben wiederholtes Verhalten, aber sie knüpfen an verschiedene Beziehungen an. Die Misshandlung setzt eine familiäre Beziehung, ein Zusammenleben oder ein Autoritäts- und Anvertrauensverhältnis voraus. Die Nachstellung nicht.

Daraus folgt die Rechtsprechung zum Zusammentreffen: endet die häusliche Gemeinschaft und setzt sich das Verhalten danach fort, kann für die Zeit davor die Misshandlung und für die Zeit danach die Nachstellung greifen. Beide Vorwürfe stehen dann nebeneinander, und die Rahmen addieren sich in ihrer Wirkung auf das Ergebnis.

Die zeitliche Abgrenzung ist damit einer der wichtigsten Punkte der Verteidigung: wann endete die Gemeinschaft, welche Handlungen fallen in welchen Zeitraum, und ist die Abgrenzung in der Anklage sauber gezogen?

Warum das Delikt als Einheit behandelt wird

Beide Tatbestände sind Gewohnheitsdelikte: sie setzen wiederholte Handlungen voraus, und keine einzelne davon muss für sich strafbar sein. Daraus folgen zwei Dinge, die Betroffene überraschen.

Der Versuch scheidet aus. Weil die Wiederholung selbst das Tatbestandsmerkmal ist, gibt es keine versuchte Misshandlung.

Die Verjährung beginnt spät. Sie läuft ab der letzten Handlung, nicht ab der ersten. Verfahren über weit zurückliegende Zeiträume sind deshalb möglich, solange eine Handlung in jüngerer Zeit liegt.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Die Wiederholung selbst. Einzelne Auseinandersetzungen, auch heftige, ergeben noch keine Misshandlung. Erforderlich ist ein System, das einen Zustand des Leidens erzeugt.
  • Die Aussage des Verletzten, die häufig das zentrale Beweismittel ist und derselben eingehenden Prüfung unterliegt wie bei anderen Delikten dieser Gruppe.
  • Die Entstehung der Anzeige. Zeitpunkt, Anlass, parallele familienrechtliche Verfahren über Trennung, Unterhalt oder Umgang.
  • Die zeitliche Zuordnung zwischen Zusammenleben und Zeit danach, die über die Einordnung entscheidet.
  • Nachrichtenverläufe vollständig, nicht in Auszügen. In diesen Verfahren verändern sie den Zusammenhang regelmäßig.

Für Betroffene aus dem Ausland

Zwei Punkte. Erstens: bei diesen Vorwürfen ergehen Schutzmaßnahmen früh und ohne vorherige Anhörung, und sie können die Rückreise erheblich erschweren. Zweitens: eine Aussöhnung beendet das Verfahren nicht — die Verfolgung erfolgt hier von Amts wegen, und die Vorstellung, die Sache lasse sich privat beilegen, führt zu Kontaktversuchen, die als Verstoß gegen eine Schutzmaßnahme ein neues Verfahren auslösen.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Strafrahmen?

Für die Misshandlung drei bis sieben Jahre, seit der Reform von 2019; zuvor waren es zwei bis sechs. Für die Nachstellung ein Jahr bis sechs Jahre und sechs Monate.

Können beide Vorwürfe zusammentreffen?

Ja. Endet die häusliche Gemeinschaft und setzt sich das Verhalten fort, kann für die Zeit davor die Misshandlung und für die Zeit danach die Nachstellung greifen.

Was gilt für Kinder, die es miterleben?

Ein Minderjähriger, der die Misshandlung miterlebt, gilt seit 2019 selbst als Verletzter des Delikts. Zudem erhöht die Begehung in Gegenwart eines Minderjährigen die Strafe bis zur Hälfte.

Gibt es eine versuchte Misshandlung?

Nein. Weil die Wiederholung selbst Tatbestandsmerkmal ist, scheidet der Versuch aus. Eine einzelne Handlung erfüllt den Tatbestand nicht, mag sie für sich genommen auch strafbar sein.

Wann beginnt die Verjährung?

Mit der letzten Handlung, nicht mit der ersten. Verfahren über weit zurückliegende Zeiträume sind deshalb möglich, solange eine Handlung in jüngerer Zeit liegt.

Was passiert bei einem Verstoß gegen ein Annäherungsverbot?

Er ist seit 2019 eine eigenständige Straftat, die neben dem Ausgangsverfahren steht und getrennt verfolgt wird, auch wenn sich der ursprüngliche Vorwurf später als unbegründet erweist.

Beendet eine Aussöhnung das Verfahren?

Nein, die Verfolgung erfolgt von Amts wegen. Kontaktversuche zur privaten Beilegung können zudem einen Verstoß gegen eine Schutzmaßnahme begründen und ein neues Verfahren auslösen.

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