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Straftaten und Vorwürfe

Bilder und Nachrichten im italienischen Strafrecht

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20156 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
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Kurze Antwort

Das Gesetz Nr. 69 von 2019 hat mit Art. 612-ter einen eigenen Tatbestand geschaffen: wer intime Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person weitergibt, wird mit einem bis sechs Jahren Freiheitsstrafe und 5.000 bis 15.000 Euro Geldstrafe bestraft. Dass die Aufnahme selbst einvernehmlich entstand, ändert daran nichts — die Einwilligung in die Aufnahme ist nicht die Einwilligung in die Verbreitung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 612-ter wurde durch das Gesetz Nr. 69 vom 19. Juli 2019 eingeführt.
  • Er bedroht die unbefugte Verbreitung intimer Aufnahmen mit einem bis sechs Jahren und 5.000 bis 15.000 Euro.
  • Erfasst ist auch, wer die Aufnahmen weiterleitet, ohne sie selbst erstellt zu haben.
  • Die Einwilligung in die Aufnahme ist keine Einwilligung in die Weitergabe.
  • Erschwerungsgründe greifen unter anderem bei früheren Beziehungen und bei Verbreitung über Netzwerke.
  • Beleidigende Äußerungen im Netz können daneben als üble Nachrede verfolgt werden.
  • Wiederholte unerwünschte Nachrichten können den Tatbestand der beharrlichen Nachstellung erfüllen.

Was Art. 612-ter erfasst

Die Vorschrift richtet sich gegen die Weitergabe von Bildern oder Aufnahmen mit sexuell eindeutigem Inhalt, die für den privaten Bereich bestimmt waren, ohne Einwilligung der abgebildeten Person.

Zwei Punkte werden regelmäßig unterschätzt:

Die Weitergabe genügt. Strafbar ist nicht nur, wer die Aufnahme erstellt oder erhalten hat, sondern auch, wer sie weiterleitet — an eine einzelne Person, in eine Gruppe, in ein Netzwerk. Die Kette der Weiterleitungen erzeugt eine Kette von Beschuldigten.

Die frühere Einwilligung trägt nicht. Dass die Aufnahme im Einvernehmen entstand, oft in einer Beziehung, ändert nichts. Die Einwilligung bezieht sich auf die Aufnahme, nicht auf die Verbreitung, und sie endet nicht erst mit der Beziehung, sondern erstreckt sich von vornherein nicht darauf.

Die benachbarten Tatbestände

Straftaten rund um Nachrichten, Bilder und Netzinhalte
VorschriftVerhalten
Art. 612-terunbefugte Verbreitung intimer Aufnahmen
Art. 612-bisbeharrliche Nachstellung, auch durch Nachrichten und Anrufe
Art. 595üble Nachrede, mit Erhöhung bei Verbreitung über Medien
Art. 494Annahme einer falschen Identität, auch in Netzwerken
Art. 615-terunbefugter Zugriff auf ein Konto oder Gerät
Art. 660Belästigung, als Übertretung mit geringerem Rahmen

In der Praxis treten sie gemeinsam auf. Aus einer Auseinandersetzung nach einer Beziehung entstehen häufig drei Vorwürfe gleichzeitig: Zugriff auf ein Konto, Weitergabe von Aufnahmen und Nachstellung.

Wo angesetzt wird

  • Die Zuordnung der Weitergabe. Wer hat tatsächlich versandt? Ein Konto ist keine Person, und geteilte Geräte sind häufig.
  • Der vollständige Verlauf. Nachrichtenverläufe werden fast immer in Auszügen vorgelegt. Der vollständige Verlauf verändert regelmäßig den Zusammenhang.
  • Die Reichweite der Einwilligung. Bei einer ausdrücklichen, dokumentierten Zustimmung zur Weitergabe entfällt der Tatbestand; die Beweislage dafür ist selten gut, sollte aber geprüft werden.
  • Die Abgrenzung zur bloßen Belästigung. Zwischen der Übertretung nach Art. 660 und der Nachstellung nach Art. 612-bis liegen erhebliche Unterschiede im Rahmen.
  • Die Herkunft der Aufnahmen. Stammt sie aus einem unbefugten Zugriff, kommt ein zweiter Vorwurf hinzu.

Entfernung und Sperrung

Neben dem Strafverfahren besteht ein eigener, schnellerer Weg: der Verletzte kann sich an die Datenschutzbehörde wenden, die die Entfernung und Sperrung anordnen kann. Dieser Weg ist für den Beschuldigten insofern erheblich, als die freiwillige und sofortige Mitwirkung an der Entfernung ein Umstand ist, der in der Strafzumessung wirkt und den Schaden begrenzt.

Grenzüberschreitend

Sender in einem Land, Empfänger in einem anderen, Plattform in einem dritten. Die italienische Zuständigkeit knüpft unter anderem an den Ort an, an dem die Wirkung eintritt, weshalb ein Verfahren in Italien laufen kann, obwohl die Beteiligten dort nicht waren. Häufig laufen dann parallele Verfahren mit unterschiedlichen Beweisregeln, die abgestimmt geführt werden müssen.

Häufige Fragen

Ist die Weitergabe strafbar, wenn die Aufnahme einvernehmlich entstand?

Ja. Die Einwilligung bezieht sich auf die Aufnahme, nicht auf die Verbreitung. Art. 612-ter bedroht die unbefugte Weitergabe mit einem bis sechs Jahren und 5.000 bis 15.000 Euro Geldstrafe.

Bin ich strafbar, wenn ich nur weitergeleitet habe?

Ja. Erfasst ist auch, wer Aufnahmen weiterleitet, ohne sie erstellt oder unmittelbar erhalten zu haben. Jede Station der Weiterleitungskette kann einen eigenen Beschuldigten erzeugen.

Was, wenn ich nur an eine Person geschickt habe?

Auch die Weitergabe an eine einzelne Person kann den Tatbestand erfüllen. Die Verbreitung über Netzwerke oder an eine Vielzahl von Empfängern wirkt als Erschwerungsgrund.

Hilft es, wenn ich die Inhalte lösche?

Die sofortige Mitwirkung an Entfernung und Sperrung begrenzt den Schaden und wirkt in der Strafzumessung. Sie beseitigt den Vorwurf nicht, ist aber einer der wenigen Umstände, die der Beschuldigte selbst beeinflussen kann.

Können mehrere Vorwürfe zusammentreffen?

Häufig. Aus einer Auseinandersetzung nach einer Beziehung entstehen oft drei gleichzeitig: unbefugter Zugriff auf ein Konto, Weitergabe von Aufnahmen und beharrliche Nachstellung.

Reicht ein Bildschirmfoto als Beweis gegen mich?

Auszüge sind angreifbar. Der vollständige Verlauf verändert regelmäßig den Zusammenhang, und die Zuordnung eines Kontos zu einer bestimmten Person ist eigenständig zu belegen.

Kann ein Verfahren in Italien laufen, obwohl ich dort nicht war?

Ja. Die Zuständigkeit knüpft unter anderem an den Ort an, an dem die Wirkung eintritt. Parallele Verfahren in zwei Ländern sind bei diesen Sachverhalten die Regel.

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