Wenn der Fall in den Medien steht

Ein Strafverfahren ist nicht in jeder Phase öffentlich, und die Veröffentlichung bestimmter Akten ist untersagt. Wird dennoch berichtet, bestehen Wege — von der Gegendarstellung bis zum Anspruch auf Auslistung aus Suchergebnissen, der zeitlichen Abstand voraussetzt und in Italien wie in ganz Europa anerkannt ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Veröffentlichung bestimmter Verfahrensakten ist untersagt.
- Das Verbot betrifft je nach Phase den Inhalt oder den Wortlaut.
- Die Verletzung ist eigenständig sanktioniert.
- Eine unrichtige oder ehrverletzende Berichterstattung kann verfolgt werden.
- Daneben bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz.
- Nach Zeitablauf kommt ein Anspruch auf Auslistung aus Suchergebnissen in Betracht.
- Die Auslistung entfernt den Beitrag nicht, sondern nur die Verknüpfung mit dem Namen.
Was nicht veröffentlicht werden darf
Die Strafprozessordnung unterscheidet nach Verfahrensphase. Solange die Ermittlungen laufen und die Akten dem Geheimnis unterliegen, ist die Veröffentlichung untersagt. Danach kann der Inhalt wiedergegeben werden, der Wortlaut aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.
| Phase | Was zulässig ist |
|---|---|
| Laufende Ermittlungen, Akten unter Geheimnis | Veröffentlichung untersagt |
| Nach Wegfall des Geheimnisses, vor der Hauptverhandlung | Inhalt, nicht der Wortlaut |
| Nach Abschluss der Hauptverhandlung | weitergehend zulässig |
| Aufnahmen aus Überwachungsmaßnahmen | besonderer Schutz, auch für nicht Beteiligte |
| Persönliche Daten Dritter | eigene Beschränkungen |
| Verfahren gegen Minderjährige | strengere Regeln zum Schutz der Identität |
Die vierte Zeile hat nach den Reformen an Bedeutung gewonnen: Gespräche, die für das Verfahren ohne Bedeutung sind und Dritte betreffen, sind besonders geschützt. Wer davon betroffen ist, kann ihre Aussonderung beantragen — ein Weg, der selten genutzt wird und der wirkt, bevor eine Veröffentlichung überhaupt möglich wird.
Wenn berichtet wurde
Drei Wege stehen nebeneinander, und sie schließen einander nicht aus:
Die Berichtigung. Sie richtet sich an das Medium und verlangt die Wiedergabe der eigenen Darstellung. Sie ist der schnellste Weg und der mit der geringsten Eskalation.
Der strafrechtliche Weg. Bei ehrverletzender Berichterstattung kommt die üble Nachrede in Betracht, mit Erhöhung bei Verbreitung über Medien. Zu beachten ist die Grenze des Berichterstattungsrechts: wahrer Sachverhalt, öffentliches Interesse, angemessene Form.
Der zivilrechtliche Weg. Unterlassung und Schadensersatz, häufig schneller wirksam als das Strafverfahren, weil einstweilige Maßnahmen möglich sind.
Für Betroffene aus dem Ausland kommt eine vierte Ebene hinzu: die Berichterstattung im Wohnsitzstaat, für die dortiges Recht gilt. Beide Ebenen müssen abgestimmt bearbeitet werden.
Die Auslistung aus Suchergebnissen
Der praktisch wichtigste Punkt für die Zeit danach. Ein Beitrag über ein Verfahren bleibt online und erscheint bei jeder Suche nach dem Namen — auch wenn das Verfahren eingestellt wurde oder mit einem Freispruch endete.
Dagegen besteht ein Anspruch, der aus dem europäischen Datenschutzrecht folgt und in Italien vom Garanten für den Datenschutz durchgesetzt wird. Er richtet sich zunächst gegen den Suchmaschinenbetreiber, hilfsweise gegen die Datenschutzbehörde oder das Gericht.
Was dabei zählt:
- Der Zeitablauf. Je länger der Vorgang zurückliegt, desto stärker das Interesse an der Auslistung.
- Der Ausgang. Einstellung oder Freispruch wiegen erheblich; ein Beitrag, der nur die Beschuldigung wiedergibt und den Ausgang verschweigt, ist besonders angreifbar.
- Die Stellung der Person. Bei Personen des öffentlichen Lebens überwiegt das Informationsinteresse länger.
- Die Aktualisierung. Häufig ist die Ergänzung des Beitrags um den Ausgang der bessere und schnellere Weg als seine Entfernung.
Wichtig ist die Unterscheidung: die Auslistung entfernt nicht den Beitrag, sondern die Verknüpfung mit dem Namen in den Suchergebnissen. Der Artikel bleibt im Archiv des Mediums bestehen — und das ist auch der Grund, warum die Aussicht auf Erfolg höher ist als bei einem Löschungsverlangen gegenüber dem Medium selbst.
Häufige Fragen
Darf über ein laufendes Verfahren berichtet werden?
Solange die Akten dem Geheimnis unterliegen, ist die Veröffentlichung untersagt. Danach kann der Inhalt wiedergegeben werden, der Wortlaut erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Was gilt für Gespräche aus Überwachungsmaßnahmen?
Sie sind besonders geschützt, vor allem wenn sie für das Verfahren ohne Bedeutung sind und Dritte betreffen. Betroffene können ihre Aussonderung beantragen, bevor eine Veröffentlichung möglich wird.
Was kann ich gegen einen Bericht tun?
Drei Wege nebeneinander: die Berichtigung gegenüber dem Medium, den strafrechtlichen Weg bei ehrverletzender Berichterstattung und den zivilrechtlichen Weg auf Unterlassung und Ersatz.
Welcher Weg wirkt am schnellsten?
Meist der zivilrechtliche, weil einstweilige Maßnahmen möglich sind, und die Berichtigung, die ohne Eskalation auskommt. Das Strafverfahren dauert am längsten.
Kann ich alte Berichte aus dem Netz bekommen?
In Betracht kommt die Auslistung aus den Suchergebnissen. Sie folgt aus dem europäischen Datenschutzrecht und richtet sich zunächst gegen den Suchmaschinenbetreiber.
Wird der Artikel dadurch gelöscht?
Nein. Die Auslistung entfernt nur die Verknüpfung mit Ihrem Namen in den Suchergebnissen; der Beitrag bleibt im Archiv. Gerade deshalb sind die Erfolgsaussichten höher.
Was hilft, wenn das Verfahren eingestellt wurde?
Der Ausgang wiegt erheblich. Ein Beitrag, der nur die Beschuldigung wiedergibt und die Einstellung verschweigt, ist besonders angreifbar; oft ist seine Ergänzung der schnellere Weg.
