Korruption und Amtsdelikte in Italien

Am 25. August 2024 ist die sogenannte Nordio-Reform in Kraft getreten und hat den Amtsmissbrauch nach Art. 323 des Strafgesetzbuchs vollständig abgeschafft. Weil es sich um eine Abschaffung des Straftatbestands handelt, wirkt sie zurück: auch ältere Verfahren enden damit. Zugleich wurde der Einflusshandel neu gefasst und enger zugeschnitten — und ein neuer Tatbestand für die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel eingefügt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gesetz Nr. 114 vom 9. August 2024 ist am 25. August 2024 in Kraft getreten.
- Es hat Art. 323 des Strafgesetzbuchs, den Amtsmissbrauch, ersatzlos abgeschafft.
- Die Abschaffung wirkt zurück, weil das Verhalten nicht mehr mit Strafe bedroht ist.
- Der Einflusshandel nach Art. 346-bis wurde vollständig neu gefasst.
- Er setzt jetzt voraus, dass die Vermittlung auf eine Straftat eines Amtsträgers zielt.
- Ein neuer Tatbestand erfasst die zweckwidrige Verwendung anvertrauter öffentlicher Mittel.
- Bestechung, Erpressung im Amt und Unterschlagung im Amt bleiben unverändert strafbar.
Was die Reform verändert hat
| Tatbestand | Stand |
|---|---|
| Amtsmissbrauch, Art. 323 | abgeschafft, mit Rückwirkung |
| Einflusshandel, Art. 346-bis | neu gefasst, deutlich enger |
| Zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel | neuer eigener Tatbestand |
| Unterschlagung im Amt | unverändert |
| Erpressung im Amt | unverändert |
| Bestechung und Bestechlichkeit | unverändert |
| Unzulässige Beeinflussung bei Vergaben | unverändert |
Der Grund für die Abschaffung war die seit Jahrzehnten beanstandete Unbestimmtheit der Vorschrift, die bei Amtsträgern zu einer als "Angst vor der Unterschrift" bezeichneten Zurückhaltung geführt hatte. Ob die Abschaffung selbst verfassungsgemäß ist, wird geprüft: ein Gericht hat die Frage dem Verfassungsgericht vorgelegt, unter anderem mit Blick auf völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption.
Die Rückwirkung und ihre Folgen
Weil das Verhalten nicht mehr mit Strafe bedroht ist, gilt die allgemeine Regel des Art. 2 des Strafgesetzbuchs: die Abschaffung erfasst auch Taten, die vorher begangen wurden, und auch bereits rechtskräftige Verurteilungen verlieren ihre Wirkung.
Der Kassationsgerichtshof hat dementsprechend Verurteilungen wegen Amtsmissbrauchs ohne Zurückverweisung aufgehoben. Für Betroffene mit älteren Verfahren lohnt deshalb die Prüfung, ob eine Verurteilung oder ein Verfahrensteil davon erfasst wird — das gilt auch für Registereinträge, die im Ausland fortwirken.
Der neu gefasste Einflusshandel
Er ist für ausländische Unternehmen der praktisch wichtigere Teil der Reform. Die Vorschrift erfasst, wer für die Vermittlung von Einfluss auf einen Amtsträger einen Vorteil erhält oder verspricht. Neu ist, dass die Vermittlung auf die Begehung einer Straftat durch den Amtsträger gerichtet sein muss.
Damit ist der Anwendungsbereich erheblich enger geworden — und zugleich entstand eine Wechselwirkung mit der Abschaffung des Amtsmissbrauchs: wo die vermittelte Handlung früher als Amtsmissbrauch strafbar war und heute nicht mehr, fehlt dem Einflusshandel die Bezugstat. Das Verfassungsgericht hat die Neufassung im Dezember 2025 für rechtmäßig gehalten.
Was für ausländische Unternehmen bleibt
Die Reform ändert nichts an den Kernbereichen, die für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum tatsächlich relevant sind:
- Bestechung in allen Formen, einschließlich der Zuwendung an Private.
- Unzulässige Einflussnahme auf Vergabeverfahren, ein eigener Bereich mit eigenen Tatbeständen.
- Die Haftung des Unternehmens. Korruptionsdelikte sind Anknüpfungstaten, und die Verbotsmaßnahmen reichen bis zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
- Die vergaberechtliche Seite, die unabhängig vom Strafverfahren läuft und schneller wirkt: eine Eintragung kann die Teilnahme an Ausschreibungen sperren, bevor irgendein Gericht entschieden hat.
Für ein deutsches oder österreichisches Unternehmen mit italienischen Aufträgen ist deshalb die entscheidende Frage nicht, was aus dem Amtsmissbrauch geworden ist, sondern ob das Organisationsmodell den Korruptionsbereich abdeckt und ob es gelebt wird.
Der Berater als Risiko
Die wiederkehrende Konstellation: ein ausländisches Unternehmen beauftragt einen örtlichen Berater, der Kontakte zur Verwaltung herstellen soll. Die Vergütung ist hoch, die Leistung schwer beschreibbar, der Vertrag allgemein gehalten.
Genau diese Merkmale sind es, die den Verdacht begründen. Was schützt, ist Konkretheit: eine beschriebene Leistung, ein nachvollziehbarer Stundennachweis, ein marktüblicher Preis, eine dokumentierte Prüfung des Beraters vor der Beauftragung. Diese Unterlagen entstehen vorher oder gar nicht.
Häufige Fragen
Gibt es den Amtsmissbrauch in Italien noch?
Nein. Das Gesetz Nr. 114 vom 9. August 2024 hat Art. 323 des Strafgesetzbuchs mit Wirkung vom 25. August 2024 ersatzlos abgeschafft. Andere Amtsdelikte bestehen unverändert fort.
Wirkt die Abschaffung auf alte Verfahren?
Ja. Da das Verhalten nicht mehr mit Strafe bedroht ist, greift die allgemeine Regel des Art. 2 des Strafgesetzbuchs: auch frühere Taten und bereits rechtskräftige Verurteilungen sind erfasst.
Was hat sich beim Einflusshandel geändert?
Er wurde neu gefasst und setzt jetzt voraus, dass die Vermittlung auf die Begehung einer Straftat durch einen Amtsträger gerichtet ist. Der Anwendungsbereich ist dadurch erheblich enger geworden.
Bleibt Bestechung strafbar?
Ja, unverändert, in allen Formen einschließlich der Zuwendung an Private. Ebenso Erpressung im Amt, Unterschlagung im Amt und die unzulässige Einflussnahme auf Vergabeverfahren.
Haftet unser Unternehmen mit?
Korruptionsdelikte sind Anknüpfungstaten für die Unternehmenshaftung. Die Verbotsmaßnahmen reichen bis zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und können bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig ergehen.
Wir haben einen örtlichen Berater beauftragt.
Dann kommt es auf Konkretheit an: beschriebene Leistung, nachvollziehbarer Nachweis, marktüblicher Preis und eine dokumentierte Prüfung des Beraters vor der Beauftragung. Diese Unterlagen entstehen vorher oder gar nicht.
Ist die Abschaffung endgültig?
Sie gilt, wird aber überprüft: ein Gericht hat dem Verfassungsgericht die Frage vorgelegt, unter anderem mit Blick auf völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Korruption.
