Die Europäische Staatsanwaltschaft

Seit Juni 2021 arbeitet eine Staatsanwaltschaft, die in mehreren Mitgliedstaaten zugleich ermittelt, ohne Rechtshilfeersuchen und ohne die Zwischenschritte, an denen früher geprüft wurde. Zuständig ist sie für Straftaten zu Lasten des Unionshaushalts: Fördermittel, Subventionen, Zölle und grenzüberschreitende Umsatzsteuerfälle oberhalb einer Schwelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Europäische Staatsanwaltschaft arbeitet seit dem 1. Juni 2021.
- Ihr Sitz ist in Luxemburg, sie handelt über delegierte Staatsanwälte vor Ort.
- Zuständig ist sie für Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der Union.
- Erfasst sind Fördermittel, Subventionen, Zölle und bestimmte Umsatzsteuerfälle.
- Bei grenzüberschreitenden Umsatzsteuerfällen gilt eine Schwelle von zehn Millionen Euro.
- Nicht alle Mitgliedstaaten beteiligen sich.
- Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem ermittelt wird.
Was daran neu ist
| Merkmal | Klassisch | Europäische Staatsanwaltschaft |
|---|---|---|
| Grenzüberschreitende Ermittlung | Ersuchen zwischen Behörden | ein Verfahren, mehrere Staaten |
| Beweiserhebung im Ausland | Ermittlungsanordnung | unmittelbar über den Kollegen vor Ort |
| Tempo | Wochen bis Monate je Schritt | erheblich schneller |
| Anwendbares Verfahrensrecht | je Staat | Recht des Staates, in dem gehandelt wird |
| Anklage | je Staat gesondert | vor dem Gericht des zuständigen Staates |
Die zweite Zeile ist für die Verteidigung die folgenreichste. Früher gab es bei jedem Auslandsschritt eine Zwischenstelle, an der geprüft wurde und an der Zeit verging. Diese Stelle entfällt — Unterlagen, Kontodaten und Zeugenaussagen aus einem anderen Mitgliedstaat liegen in kurzer Zeit vor.
Damit verschiebt sich die Arbeit der Verteidigung nach hinten: die Prüfung der Verwertbarkeit erfolgt nicht mehr vorher an der Übermittlung, sondern nachträglich in der Akte. Sie wird dadurch wichtiger, nicht weniger wichtig.
Wen es betrifft
Nicht nur große Konzerne. Die typischen Fallgruppen betreffen Unternehmen jeder Größe, die mit Mitteln der Union arbeiten:
- Fördermittel und Zuschüsse, bei denen Angaben im Antrag oder in der Verwendungsnachweisführung beanstandet werden.
- Agrar- und Strukturmittel, mit Fragen zur Flächen- und Tätigkeitsangabe.
- Forschungs- und Innovationsförderung, mit Fragen zur Zuordnung von Personal- und Sachkosten.
- Zölle, mit Fragen zu Ursprung, Wert und Tarifierung.
- Grenzüberschreitende Umsatzsteuerfälle oberhalb der Schwelle.
Die dritte Zeile trifft in der Praxis besonders oft Betriebe mit deutschsprachiger Beteiligung, weil grenzüberschreitende Projekte typischerweise mehrere Partner in verschiedenen Staaten haben — und weil die Zuordnung von Stunden und Kosten dort schwer zu belegen ist, wenn sie nicht laufend dokumentiert wurde.
Was für die Verteidigung folgt
Vor allem eines: sie muss von Anfang an in mehreren Staaten organisiert werden. Ein Verteidiger im Staat des Verfahrens genügt nicht, wenn Maßnahmen in einem anderen Staat vollzogen werden — Durchsuchungen, Sicherstellungen, Vernehmungen unterliegen dort dem jeweiligen Recht und den dortigen Rechtsbehelfen mit eigenen Fristen.
Konkret zu prüfen sind:
- welcher Staat das Verfahren führt und weshalb
- welches Verfahrensrecht auf welche Maßnahme anwendbar ist
- ob die Beteiligungsrechte der Verteidigung bei Auslandsmaßnahmen gewahrt wurden
- welche Rechtsbehelfe wo bestehen und wann sie ablaufen
- ob die Zuständigkeit überhaupt gegeben ist, insbesondere bei Schwellenfragen
Der letzte Punkt lohnt regelmäßig: die Zuständigkeit knüpft an bestimmte Voraussetzungen an, und ihr Fehlen führt zurück in die nationale Zuständigkeit — mit anderen Ermittlungsmöglichkeiten.
Für Unternehmen
Neben dem Verfahren gegen die handelnden Personen steht die Haftung der Gesellschaft, und daneben laufen die verwaltungsrechtlichen Folgen: Rückforderung der Mittel, Ausschluss von künftigen Förderungen, Eintragungen mit Wirkung für Vergaben.
Diese letzte Ebene wirkt am schnellsten und wird am spätesten bearbeitet. Wer nur das Strafverfahren betreut, verliert die Förderfähigkeit, während er den Prozess noch führt.
Häufige Fragen
Was macht die Europäische Staatsanwaltschaft?
Sie ermittelt seit Juni 2021 bei Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der Union: Fördermittel, Subventionen, Zölle und bestimmte grenzüberschreitende Umsatzsteuerfälle.
Was ist daran neu?
Es gibt ein Verfahren über mehrere Staaten hinweg, ohne Rechtshilfeersuchen. Beweise aus anderen Mitgliedstaaten liegen dadurch in kurzer Zeit vor.
Was bedeutet das für die Verteidigung?
Die Prüfung der Verwertbarkeit erfolgt nicht mehr an der Übermittlung, sondern nachträglich in der Akte. Sie wird dadurch wichtiger, nicht weniger wichtig.
Betrifft das nur große Unternehmen?
Nein. Betroffen ist jedes Unternehmen, das mit Mitteln der Union arbeitet, etwa bei Zuschüssen, Agrar- und Strukturmitteln oder Forschungsförderung.
Welche Schwelle gilt bei Umsatzsteuerfällen?
Für grenzüberschreitende Fälle gilt eine Schwelle von zehn Millionen Euro. Unterhalb davon bleibt es bei der nationalen Zuständigkeit.
Genügt ein Verteidiger?
Nein, wenn Maßnahmen in mehreren Staaten vollzogen werden. Durchsuchungen und Vernehmungen unterliegen dort dem jeweiligen Recht, mit eigenen Rechtsbehelfen und Fristen.
Was ist der am häufigsten übersehene Punkt?
Die verwaltungsrechtliche Ebene: Rückforderung der Mittel und Ausschluss von künftigen Förderungen wirken schnell und werden am spätesten bearbeitet.
