Bewährung und Strafaussetzung in Italien

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können in Italien zur Bewährung ausgesetzt werden; für unter Achtzehnjährige liegt die Grenze bei drei Jahren, für junge Erwachsene und Personen über siebzig bei zweieinhalb. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre bei Vergehen und zwei bei Übertretungen. Daneben steht ein zweites, oft wichtigeres Instrument: die Anordnung, dass die Verurteilung im Auszug nicht erscheint.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Aussetzung ist bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich.
- Für unter Achtzehnjährige liegt die Grenze bei drei Jahren.
- Für junge Erwachsene und über Siebzigjährige liegt sie bei zweieinhalb Jahren.
- Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre bei Vergehen, zwei bei Übertretungen.
- Voraussetzung ist die Erwartung, dass keine weiteren Taten begangen werden.
- Die Aussetzung kann an Auflagen geknüpft werden.
- Daneben besteht die Möglichkeit, die Verurteilung im Auszug nicht erscheinen zu lassen.
Die Grenzen
| Fall | Grenze |
|---|---|
| Erwachsene | bis zwei Jahre |
| Personen zwischen achtzehn und einundzwanzig | bis zwei Jahre und sechs Monate |
| Personen über siebzig | bis zwei Jahre und sechs Monate |
| Minderjährige | bis drei Jahre |
| Bewährungszeit bei Vergehen | fünf Jahre |
| Bewährungszeit bei Übertretungen | zwei Jahre |
Maßgeblich ist die tatsächlich verhängte Strafe, nicht der gesetzliche Rahmen. Deshalb hängt die Aussetzung unmittelbar an der Strafzumessung — und deshalb ist jede Minderung, die das Ergebnis unter die Grenze bringt, mehr wert als ihr Zahlenwert vermuten lässt.
Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine Zielgröße: nicht die niedrigste denkbare Strafe, sondern eine Strafe unterhalb der Schwelle. Der Unterschied zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und einem Monat ist größer als der zwischen einem Jahr und zwei.
Die Prognose
Vorausgesetzt ist die Erwartung, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begehen wird. Sie wird nach denselben Kriterien beurteilt wie die Strafzumessung, und sie ist zu begründen.
Das Instrument ist außerdem nur begrenzt wiederholbar: wer die Aussetzung bereits einmal erhalten hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ein weiteres Mal erhalten, aber der Spielraum ist eng. Bei mehreren Verfahren ist deshalb zu planen, in welchem sie beantragt wird — und das setzt voraus, dass man von allen weiß.
Die Auflagen
Die Aussetzung kann mit Verpflichtungen verbunden werden: Wiedergutmachung des Schadens, Beseitigung der Folgen der Tat, gemeinnützige Arbeit. Werden sie nicht erfüllt, kann die Aussetzung widerrufen werden.
Für Betroffene im Ausland ist die Erfüllbarkeit vorher zu klären. Eine Auflage, die eine Tätigkeit in Italien voraussetzt, ist für jemanden, der in Hamburg lebt, nicht erfüllbar — und das sollte vor der Anordnung vorgetragen werden, nicht nach dem Widerruf. In vielen Fällen lässt sich eine Auflage so fassen, dass sie im Wohnsitzstaat erfüllt werden kann.
Der Eintrag im Auszug
Das zweite Instrument, und für viele Betroffene das wichtigere. Bei Verurteilungen bis zu einer bestimmten Höhe kann angeordnet werden, dass sie im Auszug für Private nicht erscheint.
Die Wirkung ist erheblich: die Verurteilung besteht und ist für Behörden sichtbar, aber sie taucht dort nicht auf, wo im Alltag ein Auszug verlangt wird — bei Arbeitgebern, bei Vergabestellen, in Zulassungsverfahren.
Für Betroffene aus dem Ausland ist zu beachten, dass die Wirkung auf das italienische Register begrenzt ist. Wie die Verurteilung im Heimatstaat behandelt wird, richtet sich nach dessen Recht — die Information wird über das europäische Austauschsystem gleichwohl übermittelt.
Beantragt werden sollte beides zusammen: die Aussetzung und die Nichtaufnahme in den Auszug. Der zweite Antrag wird häufig vergessen, obwohl er ohne zusätzliche Voraussetzungen gestellt werden kann.
Der Widerruf
Er tritt ein bei einer neuen Verurteilung während der Bewährungszeit und bei Nichterfüllung der Auflagen. Für Betroffene im Ausland ist dabei ein Punkt wichtig: auch eine Verurteilung im Wohnsitzstaat kann übermittelt werden und Folgen haben.
Die Bewährungszeit von fünf Jahren ist lang, und sie läuft, während der Betroffene sie längst vergessen hat. Es lohnt, das Datum zu notieren.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Strafe ist eine Aussetzung möglich?
Bis zwei Jahre bei Erwachsenen, bis zweieinhalb Jahre bei Personen zwischen achtzehn und einundzwanzig sowie über siebzig, und bis drei Jahre bei Minderjährigen.
Zählt der gesetzliche Rahmen oder die verhängte Strafe?
Die tatsächlich verhängte Strafe. Deshalb ist jede Minderung, die das Ergebnis unter die Schwelle bringt, wertvoller, als ihr Zahlenwert vermuten lässt.
Wie lange dauert die Bewährungszeit?
Fünf Jahre bei Vergehen und zwei bei Übertretungen. Sie läuft weiter, auch wenn der Betroffene ins Ausland zurückkehrt, und sollte notiert werden.
Kann ich sie ein zweites Mal erhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, aber der Spielraum ist eng. Bei mehreren Verfahren ist deshalb zu planen, in welchem sie beantragt wird.
Was gilt für Auflagen, die ich im Ausland nicht erfüllen kann?
Ihre Erfüllbarkeit sollte vor der Anordnung vorgetragen werden. Häufig lässt sich eine Auflage so fassen, dass sie im Wohnsitzstaat erfüllt werden kann.
Was ist die Nichtaufnahme in den Auszug?
Die Anordnung, dass die Verurteilung im Auszug für Private nicht erscheint. Sie besteht fort und ist für Behörden sichtbar, taucht aber dort nicht auf, wo im Alltag ein Auszug verlangt wird.
Wirkt das auch im Heimatstaat?
Nur begrenzt. Die Information wird über das europäische Austauschsystem übermittelt; wie sie dort behandelt wird, richtet sich nach dem Recht des Heimatstaats.
