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Straftaten und Vorwürfe

Bestechung im Privatsektor

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20156 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Handschlag über einem Vertrag
Kurze Antwort

Neben der Bestechung von Amtsträgern kennt Italien einen eigenen Tatbestand für den privaten Bereich: wer in einem Unternehmen eine Leitungs- oder Kontrollfunktion ausübt und für eine pflichtwidrige Handlung einen Vorteil annimmt, macht sich strafbar — ebenso wie der, der ihn gewährt. Seit einer Reform von 2017 wird von Amts wegen verfolgt, und das Unternehmen haftet mit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Tatbestand steht im Zivilgesetzbuch, nicht im Strafgesetzbuch.
  • Erfasst sind Personen mit Leitungs-, Verwaltungs- oder Kontrollfunktionen.
  • Erfasst ist auch, wer ihnen unterstellt ist.
  • Strafbar sind sowohl die Annahme als auch die Gewährung des Vorteils.
  • Seit einer Reform von 2017 wird von Amts wegen verfolgt.
  • Auch die bloße Anstiftung ist gesondert erfasst.
  • Das Delikt gehört zu den Anknüpfungstaten der Unternehmenshaftung.

Was sich 2017 geändert hat

Zuvor wurde nur auf Antrag verfolgt, und praktisch bedeutete das, dass ohne eine Anzeige des geschädigten Unternehmens nichts geschah. Seit der Reform wird von Amts wegen ermittelt.

Damit ist die häufigste Annahme überholt: dass sich eine solche Sache intern regeln lässt, wenn alle Beteiligten schweigen. Erfährt die Staatsanwaltschaft davon — über eine andere Ermittlung, eine Steuerprüfung, eine Meldung, einen ausgeschiedenen Mitarbeiter — wird ermittelt, unabhängig vom Willen der Beteiligten.

Wer erfasst ist
PersonRolle
Geschäftsführer, Vorstand, GeneraldirektorAnnahme des Vorteils
Aufsichts- und KontrollorganeAnnahme des Vorteils
Unterstellte Mitarbeitereigenständig erfasst
Wer den Vorteil gewährteigenständig strafbar
Vermittlerje nach Beitrag
Das Unternehmeneigene Haftung nach dem Dekret 231

Die dritte Zeile ist die, die den Anwendungsbereich weit macht: erfasst sind nicht nur die Organe, sondern auch Mitarbeiter, die ihrer Leitung unterstehen. Damit fallen Einkäufer, Vertriebsverantwortliche und technische Prüfer darunter — also genau die Funktionen, in denen Vorteile angeboten werden.

Wo die Grenze verläuft

Der Tatbestand setzt eine Pflichtverletzung voraus: der Vorteil muss dafür gewährt werden, dass etwas getan oder unterlassen wird, was den Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen widerspricht. Nicht jede Zuwendung ist erfasst.

Für die Praxis heißt das, dass die üblichen Grenzfragen bewertbar werden:

  • Geschenke, deren Wert die Grenze des Üblichen nicht überschreitet und die offen erfolgen.
  • Einladungen mit erkennbarem geschäftlichem Bezug, ohne unangemessenen Freizeitanteil.
  • Reisen und Veranstaltungen, bei denen Programm, Teilnehmerkreis und Kostentragung entscheiden.
  • Beratungsverträge mit Personen im Umfeld des Entscheiders, die einer besonderen Prüfung bedürfen.
  • Spenden und Sponsoring, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit einer Vergabe besteht.

Das Kriterium, das in all diesen Fällen trägt, ist die Transparenz: Wurde die Zuwendung dem Arbeitgeber des Empfängers offengelegt? Was offen erfolgt und dokumentiert ist, gerät selten in Verdacht. Was verdeckt bleibt, gerät auch dann in Verdacht, wenn es der Sache nach unbedenklich war.

Die zweite Spur

Das Delikt gehört zu den Anknüpfungstaten der Unternehmenshaftung. Neben dem Verfahren gegen die handelnden Personen läuft also eines gegen die Gesellschaft, mit Geldbußen und mit Verbotsmaßnahmen — und die letztgenannten können den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bedeuten.

Entlastend wirkt nur ein tatsächlich angewandtes Organisationsmodell. Für diesen Bereich heißt das konkret: Regeln zu Geschenken und Einladungen mit Wertgrenzen und Dokumentation, ein Verfahren für Interessenkonflikte, Vier-Augen-Prinzip bei Vergaben, Prüfung von Beratern und Vermittlern, ein nutzbarer Meldeweg.

Für ausländische Unternehmen

Die konzernweite Richtlinie ist eine gute Grundlage, aber kein Ersatz. Zwei Punkte sind zu prüfen: ob die Wertgrenzen und Verfahren dem hiesigen Maßstab standhalten, und ob das Modell auf die italienische Einheit zugeschnitten ist.

Und ein dritter, der außerhalb des Modells liegt: Vertriebsmittler und Handelsvertreter. Ihre Provisionen und ihr Vorgehen fallen auf das Unternehmen zurück, für das sie auftreten. Die Prüfung dieser Partner ist deshalb kein Formalismus, sondern der Ort, an dem die meisten Verfahren dieser Art ihren Ursprung haben.

Häufige Fragen

Ist Bestechung zwischen Privaten in Italien strafbar?

Ja, es besteht ein eigener Tatbestand im Zivilgesetzbuch. Strafbar sind sowohl die Annahme als auch die Gewährung des Vorteils.

Was hat sich 2017 geändert?

Es wird von Amts wegen verfolgt statt nur auf Antrag. Die Annahme, eine solche Sache lasse sich intern regeln, wenn alle schweigen, ist damit überholt.

Wer ist erfasst?

Geschäftsführer, Vorstände, Kontrollorgane und auch die ihnen unterstellten Mitarbeiter. Damit fallen Einkäufer, Vertriebsverantwortliche und technische Prüfer darunter.

Ist jedes Geschenk strafbar?

Nein. Erforderlich ist, dass der Vorteil für eine Handlung oder Unterlassung gewährt wird, die den Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen widerspricht.

Welches Kriterium trägt in Grenzfällen?

Die Transparenz. Was dem Arbeitgeber des Empfängers offengelegt und dokumentiert ist, gerät selten in Verdacht; was verdeckt bleibt, gerät auch bei unbedenklichem Inhalt in Verdacht.

Haftet auch das Unternehmen?

Ja, das Delikt gehört zu den Anknüpfungstaten. Neben dem Verfahren gegen die Personen läuft eines gegen die Gesellschaft, mit Geldbußen und möglichen Verbotsmaßnahmen.

Wo entstehen diese Verfahren meistens?

Bei Vertriebsmittlern und Handelsvertretern. Ihre Provisionen und ihr Vorgehen fallen auf das Unternehmen zurück, für das sie auftreten; ihre Prüfung ist deshalb kein Formalismus.

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