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Italienisches Strafverfahren

Strafverfahren vor dem Friedensrichter

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20156 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Kleiner Gerichtssaal mit wenigen Stühlen
Kurze Antwort

Für eine Reihe leichterer Delikte ist in Italien nicht das Landesgericht zuständig, sondern der Friedensrichter — und dort gilt ein eigenes Verfahren mit einem eigenen Sanktionensystem. Freiheitsstrafe im Gefängnis ist dort nicht vorgesehen, dafür gibt es Wege zur Einigung und zur Beendigung durch Wiedergutmachung. Für Reisende ist das die Zuständigkeit, in der die meisten Urlaubsvorfälle landen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für bestimmte leichtere Delikte ist der Friedensrichter zuständig.
  • Erfasst sind unter anderem leichte Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung.
  • Freiheitsstrafe im Gefängnis ist dort nicht vorgesehen.
  • Möglich sind Geldstrafe, Aufenthaltsauflagen und gemeinnützige Arbeit.
  • Das Verfahren zielt ausdrücklich auf eine Einigung zwischen den Beteiligten.
  • Die Straftat kann durch Wiedergutmachung zum Erlöschen gebracht werden.
  • Der Verletzte kann in bestimmten Fällen unmittelbar Klage erheben.

Was dort verhandelt wird

Typische Delikte in dieser Zuständigkeit
DeliktAnmerkung
Tätlichkeiten ohne Verletzungsfolgehäufigster Fall bei Auseinandersetzungen
Leichte Körperverletzungunterhalb bestimmter Schweregrade
Drohungin der einfachen Form
Sachbeschädigung in bestimmten Formensoweit noch strafbar
Belästigungals Übertretung
Bestimmte Verkehrsdelikteje nach Ausgestaltung

Für Reisende ist die erste Zeile der Regelfall: die Auseinandersetzung vor einem Lokal, der Streit an der Strandbar, das Handgemenge im Parkhaus. Solche Sachverhalte landen ganz überwiegend hier — und das ist eine gute Nachricht, weil das Sanktionensystem ein anderes ist.

Die Sanktionen

Sie unterscheiden sich grundlegend von denen des ordentlichen Verfahrens. Freiheitsstrafe im Gefängnis ist nicht vorgesehen. Möglich sind:

  • Geldstrafe
  • die Verpflichtung, sich an bestimmten Tagen zu Hause aufzuhalten
  • gemeinnützige Arbeit, die allerdings die Zustimmung des Betroffenen voraussetzt

Für Betroffene aus dem Ausland ist die zweite Sanktion erklärungsbedürftig: sie wird an einem bestimmten Ort vollzogen, und ihre Erfüllbarkeit für jemanden, der nicht in Italien wohnt, sollte im Verfahren angesprochen werden. Die dritte setzt Zustimmung voraus, kann also nicht gegen den Willen angeordnet werden.

Der Weg zur Einigung

Das Verfahren ist ausdrücklich darauf angelegt. Der Richter fördert eine Verständigung zwischen Beschuldigtem und Verletztem, und es bestehen zwei Wege, die Sache zu beenden:

Die Rücknahme des Strafantrags nach einer Einigung, mit der das Verfahren endet.

Das Erlöschen durch Wiedergutmachung. Hat der Beschuldigte den Schaden ersetzt und die Folgen der Tat beseitigt, kann der Richter die Straftat für erloschen erklären — auch ohne Zustimmung des Verletzten, wenn die Wiedergutmachung ausreichend ist.

Für Reisende ist das der wichtigste Absatz dieser Seite. Ein Vorfall, der zu Hause ein monatelanges Verfahren bedeutet hätte, kann hier durch eine Zahlung und eine Entschuldigung enden — und zwar ohne Verurteilung und ohne Eintrag.

Das setzt allerdings voraus, dass jemand diesen Weg vorschlägt und vorbereitet. Er entsteht nicht von selbst, und der Zeitpunkt ist begrenzt.

Die unmittelbare Klage des Verletzten

Eine Besonderheit dieser Zuständigkeit: bei bestimmten Delikten kann der Verletzte unmittelbar Klage erheben, ohne den Weg über die Staatsanwaltschaft. Das verkürzt das Verfahren erheblich.

Für Geschädigte aus dem Ausland ist das eine reale Möglichkeit, einen Vorfall verfolgen zu lassen, der sonst in der Masse untergehen würde. Sie ist fristgebunden und formgebunden, und sie sollte über einen Anwalt betrieben werden.

Was trotzdem zu beachten ist

Die mildere Zuständigkeit verleitet dazu, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Das ist ein Fehler, aus zwei Gründen.

Erstens: eine Verurteilung ist eine Verurteilung, auch hier. Sie erscheint im Register und wird über das europäische Austauschsystem übermittelt.

Zweitens: die Einordnung kann sich ändern. Stellt sich heraus, dass die Verletzung schwerer ist als zunächst angenommen, wandert das Verfahren in die ordentliche Zuständigkeit — mit anderen Sanktionen. Wer die Sache am Anfang ignoriert, verliert die Gelegenheit zur Einigung, die dort nicht mehr in dieser Form besteht.

Häufige Fragen

Was verhandelt der Friedensrichter in Strafsachen?

Bestimmte leichtere Delikte, darunter Tätlichkeiten ohne Verletzungsfolge, leichte Körperverletzung, Drohung in der einfachen Form und Belästigung. Urlaubsvorfälle landen überwiegend dort.

Droht dort eine Freiheitsstrafe?

Nein. Freiheitsstrafe im Gefängnis ist nicht vorgesehen. Möglich sind Geldstrafe, die Verpflichtung zum Aufenthalt zu Hause an bestimmten Tagen und gemeinnützige Arbeit mit Zustimmung.

Kann das Verfahren durch eine Einigung enden?

Ja, über die Rücknahme des Strafantrags oder über das Erlöschen durch Wiedergutmachung. Letzteres ist auch ohne Zustimmung des Verletzten möglich, wenn die Wiedergutmachung ausreicht.

Bleibt dann eine Verurteilung?

Nein. Bei Erlöschen durch Wiedergutmachung endet das Verfahren ohne Verurteilung und ohne Eintrag. Der Weg entsteht aber nicht von selbst und ist zeitlich begrenzt.

Kann ich als Geschädigter selbst klagen?

Bei bestimmten Delikten in dieser Zuständigkeit ja, unmittelbar und ohne den Weg über die Staatsanwaltschaft. Das ist frist- und formgebunden und sollte über einen Anwalt erfolgen.

Kann ich die Sache ignorieren?

Nein. Eine Verurteilung erscheint auch hier im Register und wird über das europäische Austauschsystem übermittelt; zudem läuft das Verfahren ohne Sie weiter.

Kann die Zuständigkeit wechseln?

Ja. Erweist sich die Verletzung als schwerer als angenommen, wandert das Verfahren in die ordentliche Zuständigkeit, wo die Wege zur Einigung so nicht mehr bestehen.

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