Eine italienische Strafe zu Hause verbüßen

Wer in Italien rechtskräftig verurteilt wurde, kann die Strafe unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnsitzstaat verbüßen. Grundlage ist der Rahmenbeschluss 2008/909, der auf gegenseitiger Anerkennung beruht: der Wohnsitzstaat übernimmt die Vollstreckung, nicht das Urteil. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Reststrafe von mindestens sechs Monaten — und die Zustimmung des Verurteilten ist nicht in allen Fällen erforderlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist der Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anerkennung freiheitsentziehender Sanktionen.
- Italien hat ihn mit dem Gesetzesdekret Nr. 161 von 2010 umgesetzt.
- Vorausgesetzt wird in der Regel eine Reststrafe von mindestens sechs Monaten.
- Der Vollstreckungsstaat übernimmt die Vollstreckung, nicht die Überprüfung des Urteils.
- Bei eigenen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Vollstreckungsstaat ist die Zustimmung nicht immer erforderlich.
- Die Sanktion kann an das Recht des Vollstreckungsstaats angepasst, aber nicht verschärft werden.
- Vergünstigungen im Vollzug richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
Was übertragen wird und was nicht
Es geht um die Vollstreckung, nicht um das Urteil. Der Wohnsitzstaat prüft die Schuldfrage nicht neu und kann die Verurteilung nicht aufheben. Er übernimmt die Freiheitsstrafe und vollstreckt sie nach seinem Recht.
Daraus folgt der entscheidende praktische Vorteil, und er liegt nicht in der geographischen Nähe: die Vergünstigungen im Vollzug — bedingte Entlassung, offener Vollzug, Lockerungen — richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Für einen deutschen Verurteilten kann das erheblich mehr ausmachen als die Ersparnis an Reisewegen für Besucher.
Die Voraussetzungen
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Rechtskraft | das Urteil muss rechtskräftig sein |
| Reststrafe | in der Regel mindestens sechs Monate |
| Bindung | Staatsangehörigkeit oder Lebensmittelpunkt im Vollstreckungsstaat |
| Zustimmung des Verurteilten | nicht in allen Konstellationen erforderlich |
| Zustimmung des Vollstreckungsstaats | bei eigenen Staatsangehörigen mit Wohnsitz regelmäßig entbehrlich |
| Anpassung der Sanktion | zulässig, wenn sie mit dem Recht des Vollstreckungsstaats unvereinbar ist |
| Verschärfung | ausgeschlossen |
Der Punkt zur Anpassung wird häufig missverstanden. Übersteigt die italienische Strafe das im Vollstreckungsstaat für dieselbe Tat vorgesehene Höchstmaß, kann sie angepasst werden — aber nur nach unten, und die Anpassung darf die Art der Sanktion nicht wesentlich verändern.
Wann die Zustimmung fehlt
Das überrascht Verurteilte regelmäßig. Der Rahmenbeschluss lässt die Übertragung in bestimmten Konstellationen ohne Zustimmung zu, insbesondere bei Staatsangehörigen des Vollstreckungsstaats, die dort ihren Wohnsitz haben. Der Gedanke dahinter ist die Wiedereingliederung, die im Wohnsitzstaat besser gelingt.
Für den Betroffenen kann das ungünstig sein — etwa wenn er in Italien kurz vor einer Vergünstigung stand, die es zu Hause nicht gibt. Die Stellungnahme des Verurteilten ist deshalb einzuholen und wird berücksichtigt, auch wo seine Zustimmung nicht Voraussetzung ist. Sie sollte begründet und belegt sein.
Was vorher zu rechnen ist
Die Frage, ob die Überstellung günstig ist, lässt sich nicht gefühlsmäßig beantworten. Zu vergleichen sind:
- der Zeitpunkt der frühestmöglichen Entlassung nach italienischem und nach heimischem Recht
- die Anrechnung bereits verbüßter Zeit einschließlich Untersuchungs- und Auslieferungshaft
- etwaige Strafnachlässe wegen Haftbedingungen, die in Italien erworben wurden
- der Zugang zu Ausbildung, Arbeit und Lockerungen in beiden Systemen
- Nebenfolgen und Registereinträge im Wohnsitzstaat
Diese Rechnung braucht beide Rechtsordnungen, also beide Verteidiger. Sie ist die eigentliche Arbeit, und sie sollte vor dem Antrag stehen, nicht danach.
Der Ablauf
Der Antrag geht vom Urteilsstaat aus, kann aber vom Verurteilten oder vom Vollstreckungsstaat angeregt werden. Übermittelt werden Urteil, Bescheinigung und Unterlagen zur persönlichen Lage. Der Vollstreckungsstaat entscheidet innerhalb einer Frist, die der Rahmenbeschluss vorgibt; die Überstellung folgt danach. In der Praxis vergehen mehrere Monate, weshalb der Antrag früh gestellt werden sollte — bei kurzen Reststrafen sonst ohne Wirkung.
Häufige Fragen
Kann ich meine italienische Strafe zu Hause verbüßen?
Unter den Voraussetzungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 ja. Vorausgesetzt werden ein rechtskräftiges Urteil, in der Regel eine Reststrafe von mindestens sechs Monaten und eine Bindung an den Vollstreckungsstaat.
Wird das Urteil neu geprüft?
Nein. Der Vollstreckungsstaat übernimmt nur die Vollstreckung, nicht die Überprüfung der Schuldfrage. Die Sanktion kann angepasst werden, wenn sie mit seinem Recht unvereinbar ist, aber niemals verschärft.
Brauche ich dafür meine Zustimmung?
Nicht immer. Bei Staatsangehörigen des Vollstreckungsstaats mit dortigem Wohnsitz ist die Übertragung auch ohne Zustimmung möglich. Ihre Stellungnahme wird gleichwohl eingeholt und berücksichtigt.
Ist die Überstellung immer günstig?
Nicht zwangsläufig. Zu vergleichen sind die frühestmögliche Entlassung in beiden Systemen, erworbene Strafnachlässe, der Zugang zu Lockerungen und die Nebenfolgen. Diese Rechnung braucht beide Rechtsordnungen.
Was passiert mit Strafnachlässen aus italienischer Haft?
Bereits verbüßte Zeit und erworbene Nachlässe, etwa wegen menschenunwürdiger Unterbringung, sind zu dokumentieren und vor der Überstellung geltend zu machen. Nachträglich sind sie schwer durchzusetzen.
Wie lange dauert das Verfahren?
In der Praxis mehrere Monate von der Anregung bis zur Überstellung. Bei kurzen Reststrafen kann das dazu führen, dass sich der Weg nicht mehr lohnt; der Antrag sollte deshalb früh gestellt werden.
Gilt das auch für die Schweiz?
Der Rahmenbeschluss gilt nur zwischen Mitgliedstaaten. Im Verhältnis zur Schweiz greifen völkerrechtliche Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, mit anderem Ablauf und anderen Fristen.
