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Straftaten und Vorwürfe

Hehlerei und verdächtiger Erwerb in Italien

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20156 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Gebrauchtwaren auf einem Markttisch
Kurze Antwort

Die Hehlerei nach Art. 648 des Strafgesetzbuchs wird mit zwei bis acht Jahren Freiheitsstrafe und 516 bis 10.329 Euro Geldstrafe bestraft — ein Rahmen, der über dem des Diebstahls liegt. Daneben steht eine Übertretung für den unachtsamen Erwerb. Und der Kassationsgerichtshof hat 2021 entschieden, dass auch das Mitführen größerer Bargeldbeträge ohne plausible Erklärung den Tatbestand erfüllen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 648 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 195 vom 8. November 2021 neu gefasst.
  • Der Rahmen beträgt zwei bis acht Jahre und 516 bis 10.329 Euro Geldstrafe.
  • Stammt die Sache aus einer Übertretung, gilt ein Rahmen von einem bis vier Jahren.
  • In Fällen besonderer Geringfügigkeit ist der Rahmen deutlich niedriger.
  • Die Vorschrift greift auch, wenn der Vortäter nicht ermittelt oder nicht strafbar ist.
  • Art. 712 erfasst als Übertretung den Erwerb ohne Prüfung der Herkunft.
  • Nach der Rechtsprechung kann auch ungeklärtes Bargeld den Tatbestand erfüllen.

Der Rahmen und seine Abstufungen

Strafrahmen der Hehlerei nach der Fassung von 2021
FallRahmen
Grundfall, Sache aus einem Vergehenzwei bis acht Jahre, 516 bis 10.329 Euro
Sache aus einer schwereren Übertretungein bis vier Jahre, 300 bis 6.000 Euro
Besondere Geringfügigkeit, Vergehenbis sechs Jahre, bis 1.000 Euro
Besondere Geringfügigkeit, Übertretungbis drei Jahre, bis 800 Euro
Herkunft aus schwerem Raub, Erpressung oder qualifiziertem DiebstahlErhöhung
Unachtsamer Erwerb, Art. 712Übertretung, Haft oder Geldbuße

Bemerkenswert ist die Reichweite: die Vorschrift gilt auch dann, wenn der Täter der Vortat nicht ermittelt wurde, nicht schuldfähig oder nicht strafbar ist oder wenn für die Vortat eine Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der Einwand, es sei nie jemand wegen des Diebstahls verurteilt worden, trägt deshalb nicht.

Der Punkt, der Reisende trifft

Der Kassationsgerichtshof hat 2021 entschieden, dass der Besitz einer erheblichen Bargeldsumme, für die keine plausible Erklärung gegeben wird, die Hehlerei erfüllen kann — wenn Ort und Art der Verwahrung und die gesetzlichen Grenzen für Barzahlungen auf eine unrechtmäßige Herkunft schließen lassen. In dem entschiedenen Fall ging es um über 153.000 Euro, an verschiedenen Stellen versteckt, bei einer Person ohne feste Beschäftigung.

Für Reisende und Geschäftsleute folgt daraus eine praktische Regel, die über die bloße Anmeldepflicht hinausgeht: es genügt nicht, Bargeld anzumelden. Es muss auch erklärbar sein. Kontoauszug, Kaufvertrag, Verkaufserlös, Erbnachweis — diese Belege gehören mitgeführt und nicht nachgereicht.

Und die Art der Verwahrung zählt mit. Wer denselben Betrag im Portemonnaie und in der Aktentasche hat, steht anders da als wer ihn auf mehrere Verstecke im Fahrzeug verteilt.

Der unachtsame Erwerb

Art. 712 ist die mildere Auffangvorschrift und in der Praxis häufiger, als man erwartet. Er erfasst, wer Sachen erwirbt oder annimmt, ohne sich zuvor über ihre rechtmäßige Herkunft zu vergewissern, obwohl Umstände Anlass zum Verdacht gaben.

Anders als bei der Hehlerei ist kein Vorsatz hinsichtlich der unrechtmäßigen Herkunft erforderlich. Es genügt, dass die Umstände Anlass zur Nachfrage gaben und die Nachfrage unterblieb:

  • ein Preis, der deutlich unter dem üblichen liegt
  • fehlende Papiere, Rechnungen oder Schlüssel
  • entfernte oder unkenntlich gemachte Kennzeichnungen
  • ein Verkauf außerhalb geschäftsüblicher Umstände
  • ein Verkäufer, der keine Angaben zur Herkunft machen will

Die typischen Fälle

Das Gebrauchtfahrzeug. Kauf von einer Privatperson, Papiere unvollständig, Preis auffällig. Bei späterer Feststellung, dass das Fahrzeug entwendet war, steht der Käufer im Verfahren — und verliert daneben das Fahrzeug.

Die Uhr oder das Schmuckstück aus einem Straßenverkauf oder einem Internetangebot ohne Nachweise.

Das Mobiltelefon, dessen Kennung als gestohlen gemeldet ist — ein Abgleich, der bei jeder Kontrolle möglich ist.

Die Ware im Betrieb. Für Unternehmen kommt hinzu, dass der Erwerb ohne ordnungsgemäße Rechnung neben steuerlichen auch strafrechtliche Folgen haben kann.

Wo angesetzt wird

Bei der Hehlerei am Vorsatz: der Beschuldigte muss die unrechtmäßige Herkunft gekannt oder ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Diese innere Tatsache wird aus äußeren Umständen erschlossen, und genau diese Umstände sind angreifbar — Preis, Ort, Verhalten, Dokumentation des Erwerbs.

Wer beim Kauf Nachweise verlangt, den Verkäufer identifiziert und die Zahlung nachvollziehbar abwickelt, schafft genau das Material, das später entlastet. Das ist kein Misstrauen, sondern die einzige verfügbare Vorsorge.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe für Hehlerei?

Zwei bis acht Jahre Freiheitsstrafe und 516 bis 10.329 Euro Geldstrafe nach Art. 648. Stammt die Sache aus einer schwereren Übertretung, gilt ein Rahmen von einem bis vier Jahren.

Muss der Dieb verurteilt sein?

Nein. Die Vorschrift gilt auch, wenn der Täter der Vortat nicht ermittelt wurde, nicht schuldfähig oder nicht strafbar ist. Der Einwand, niemand sei wegen des Diebstahls verurteilt worden, trägt nicht.

Kann Bargeld allein den Vorwurf begründen?

Nach der Rechtsprechung ja, wenn eine erhebliche Summe ohne plausible Erklärung mitgeführt wird und Ort sowie Art der Verwahrung auf eine unrechtmäßige Herkunft schließen lassen.

Genügt es, Bargeld anzumelden?

Nein. Es muss auch erklärbar sein. Kontoauszug, Kaufvertrag, Verkaufserlös oder Erbnachweis gehören mitgeführt; nachgereichte Belege wirken deutlich schwächer.

Was ist der unachtsame Erwerb?

Eine Übertretung nach Art. 712: der Erwerb ohne Vergewisserung über die rechtmäßige Herkunft, obwohl Umstände Anlass zum Verdacht gaben. Vorsatz hinsichtlich der Herkunft ist nicht erforderlich.

Welche Umstände begründen einen Verdacht?

Ein Preis deutlich unter dem üblichen, fehlende Papiere oder Schlüssel, unkenntlich gemachte Kennzeichnungen, ein Verkauf außerhalb geschäftsüblicher Umstände und ein Verkäufer ohne Angaben zur Herkunft.

Wie schütze ich mich beim Gebrauchtkauf?

Nachweise verlangen, den Verkäufer identifizieren und die Zahlung nachvollziehbar abwickeln. Genau dieses Material entlastet später, wenn sich die Herkunft als unrechtmäßig herausstellt.

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