In Zürich wegen Italien festgenommen

Die Schweiz nimmt am Europäischen Haftbefehl nicht teil. Bei einer Festnahme in Zürich aufgrund eines italienischen Ersuchens greift das klassische Auslieferungsrecht: das Bundesamt für Justiz führt das Verfahren, die Beschwerde geht an das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Das dauert länger als eine Übergabe innerhalb der Union — und diese Zeit lässt sich nutzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union und wendet den Europäischen Haftbefehl nicht an.
- Grundlage sind das Rechtshilfegesetz und das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957.
- Das Verfahren führt das Bundesamt für Justiz, das auch den Auslieferungshaftbefehl erlässt.
- Gegen den Auslieferungsentscheid steht die Beschwerde an das Bundesstrafgericht in Bellinzona offen.
- In besonders bedeutenden Fällen kann anschließend das Bundesgericht angerufen werden.
- Schweizer Staatsangehörige werden ohne ihre Zustimmung nicht ausgeliefert.
- Als Schengen-Staat vollzieht die Schweiz Ausschreibungen im Schengener Informationssystem.
Drei Eigenheiten des Schweizer Wegs
Wer die Übergabe innerhalb der Union kennt, erlebt hier drei Umstellungen.
Eine Verwaltungsbehörde führt das Verfahren. Nicht ein Gericht, sondern das Bundesamt für Justiz erlässt den Haftbefehl und entscheidet über die Auslieferung. Gerichtlich wird die Sache erst im Beschwerdeweg.
Die beiderseitige Strafbarkeit wird immer geprüft. Die Erleichterung, die innerhalb der Union für 32 Deliktsgruppen gilt, existiert hier nicht. Ob dasselbe Verhalten nach schweizerischem Recht strafbar wäre, ist eine echte Prüfungsfrage.
Der Weg endet nicht beim ersten Entscheid. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, danach in besonders bedeutenden Fällen das Bundesgericht. Zwei Stufen, die es in einem Übergabeverfahren so nicht gibt.
Der Gang des Verfahrens
Am Anfang steht meist eine Ausschreibung, die bei einer Kontrolle anschlägt — die Schweiz gehört zum Schengen-Raum und fragt das gemeinsame System ab. Nach der Festnahme erlässt das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Der Betroffene wird einvernommen und gefragt, ob er der vereinfachten Auslieferung zustimmt.
Stimmt er nicht zu, muss Italien innerhalb der im Übereinkommen vorgesehenen Frist ein förmliches Ersuchen nachreichen. Wird diese Frist versäumt, ist der Betroffene freizulassen — ein Punkt, der überwacht werden sollte, weil er in der Praxis vorkommt.
Danach entscheidet das Bundesamt über die Auslieferung. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona offen; in besonders bedeutenden Fällen kann anschließend das Bundesgericht angerufen werden.
Die vereinfachte Auslieferung
Sie beendet das Verfahren in Tagen statt in Monaten und wird deshalb häufig erteilt. Dieselbe Warnung gilt wie in Deutschland und Österreich: sie ist endgültig und verzichtet auf sämtliche Prüfungen. Wer sie erteilt, bevor die italienische Akte gesichtet ist, verzichtet auf Einwände, die er noch gar nicht kennt.
Was in der Schweiz zusätzlich zählt
- Die beiderseitige Strafbarkeit. Anders als im Unionsverfahren wird sie stets geprüft. Der Einwand, das vorgeworfene Verhalten sei nach schweizerischem Recht nicht strafbar, hat hier tatsächlich Gewicht.
- Der politische oder fiskalische Charakter. Für rein fiskalische Delikte gilt ein Vorbehalt, der bei Steuervorwürfen ernsthaft zu prüfen ist.
- Die Staatsangehörigkeit. Schweizer Staatsangehörige werden ohne ihre Zustimmung nicht ausgeliefert. In Betracht kommt dann die Übernahme des Verfahrens oder die Vollstreckung der italienischen Strafe in der Schweiz.
- Menschenrechtliche Gründe. Haftbedingungen, Gesundheitszustand, familiäre Lage.
- Die Verjährung nach dem Recht beider Staaten.
Die Zeit arbeitet hier anders
Im Unionsverfahren drängen die Fristen und die Verteidigung muss in Wochen fertig sein. In der Schweiz zieht sich das Verfahren über Monate, und diese Zeit ist ein Vorteil, wenn sie genutzt wird: Unterlagen beschaffen, Gutachten einholen, die Lage in Italien belegen, die persönlichen Verhältnisse dokumentieren. Wer das Verfahren nur aussitzt, verschenkt genau diesen Unterschied.
Parallel in Italien
Die wirksamste Maßnahme bleibt dieselbe wie überall: das italienische Verfahren angreifen. Fällt die Maßnahme, auf die sich das Ersuchen stützt, entfällt dessen Grundlage. Vor schweizerischen Behörden tritt ein schweizerischer Anwalt auf; die Arbeit an der italienischen Akte kann nur von Italien aus geleistet werden.
Häufige Fragen
Gilt in der Schweiz der Europäische Haftbefehl?
Nein. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union. Es gilt das klassische Auslieferungsrecht nach dem Rechtshilfegesetz und dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957.
Wer entscheidet über meine Auslieferung?
Das Bundesamt für Justiz. Gegen den Auslieferungsentscheid steht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona offen, in besonders bedeutenden Fällen danach das Bundesgericht.
Werde ich als Schweizer an Italien ausgeliefert?
Ohne Ihre Zustimmung nicht. In Betracht kommen dann die Übernahme des Verfahrens durch die Schweiz oder die Vollstreckung einer in Italien verhängten Strafe im Inland.
Wie lange dauert das Verfahren?
In der Regel mehrere Monate, mit Rechtsmitteln länger. Bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung dagegen nur wenige Tage, dann aber ohne jede inhaltliche Prüfung.
Wird geprüft, ob die Tat auch in der Schweiz strafbar ist?
Ja, stets. Das unterscheidet die Auslieferung vom Unionsverfahren, wo die Prüfung bei 32 Deliktsgruppen entfällt. Der Einwand fehlender Strafbarkeit hat hier tatsächlich Gewicht.
Gilt das auch für Steuervorwürfe?
Für rein fiskalische Delikte besteht ein Vorbehalt, der bei Steuervorwürfen ernsthaft zu prüfen ist. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist dabei entscheidend.
Was passiert, wenn Italien das Ersuchen zu spät nachreicht?
Wird die im Übereinkommen vorgesehene Frist nach der vorläufigen Festnahme versäumt, ist der Betroffene freizulassen. Der Fristablauf sollte überwacht werden, weil Versäumnisse vorkommen.
