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In München wegen Italien festgenommen

von Massimo Romano, StrafverteidigerKammer Neapel Nr. 14553 · Kassationsgerichtshof seit 20157 Min. Lesezeitaktualisiert 2026-08-07
Justizgebäude in München
Kurze Antwort

Wer in München aufgrund eines italienischen Haftbefehls festgenommen wird, kommt bis zum Ablauf des folgenden Tages vor einen Richter. Danach prüft das Oberlandesgericht München die Zulässigkeit der Übergabe — nicht die Schuld. Über den Vorwurf selbst wird in Italien entschieden, und genau dort muss die Verteidigung beginnen, während der Betroffene noch in Bayern sitzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundlage ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, für den Europäischen Haftbefehl die §§ 78 folgende.
  • Die Vorführung vor den Richter erfolgt bis zum Ablauf des Tages nach der Festnahme.
  • Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nach § 29 die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit.
  • Bewilligungsbehörde ist ebenfalls die Generalstaatsanwaltschaft; die Hindernisse stehen in § 83b.
  • Bei Zustimmung nach § 41 wird das Verfahren erheblich verkürzt, die Zustimmung ist aber unwiderruflich.
  • Anspruch auf einen Rechtsbeistand und auf einen Dolmetscher besteht von Anfang an.
  • Bayern grenzt über den Brenner unmittelbar an den italienischen Verkehrsraum, was die Zahl der Fälle erklärt.

Was in den ersten Tagen geschieht

Ablauf eines Übergabeverfahrens nach einer Festnahme in Deutschland
SchrittWer handelt
Festnahme und Unterrichtung über den Inhalt des HaftbefehlsPolizei
Vorführung bis zum Ablauf des FolgetagesAmtsgericht
Anordnung der AuslieferungshaftOberlandesgericht
Antrag auf Entscheidung über die ZulässigkeitGeneralstaatsanwaltschaft, § 29
Entscheidung über die ZulässigkeitOberlandesgericht, §§ 30 und 31
Bewilligung oder AblehnungGeneralstaatsanwaltschaft, §§ 79 und 83b
Überstellungnach Bestandskraft der Entscheidung

Zwei Behörden also, nicht eine: das Gericht entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit, die Generalstaatsanwaltschaft über die Bewilligung. Beide Ebenen haben eigene Einwände, und beide sind anzusprechen.

Die vereinfachte Übergabe

Nach § 41 kann die Übergabe ohne förmliches Verfahren bewilligt werden, wenn der Betroffene nach richterlicher Belehrung zustimmt. Das verkürzt das Verfahren von Wochen auf Tage.

Es ist auch der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. Die Zustimmung wird häufig in der Vorführung erteilt, aus dem verständlichen Wunsch, die Sache zu beschleunigen — und bevor irgendjemand geklärt hat, worum es in Italien überhaupt geht. Sie ist unwiderruflich und verzichtet auf Prüfungen, die im Einzelfall tragen: die Haftbedingungen, das Abwesenheitsurteil, die Verhältnismäßigkeit.

Die Reihenfolge sollte umgekehrt sein. Zuerst die italienische Akte klären, dann entscheiden. Das kostet ein paar Tage und kann ein Verfahren beenden.

Die Einwände, die in München tragen

  • Haftbedingungen. Oberlandesgerichte verlangen bei Italien in Einzelfällen konkrete Zusicherungen zur Unterbringung. Das ist kein pauschaler Einwand: er braucht Angaben zur voraussichtlichen Anstalt, zur Belegung, zur Fläche je Person, und die kommen von italienischer Seite.
  • Abwesenheitsurteil. Wurde in Italien ohne Kenntnis des Betroffenen verurteilt, sind die Zustellungsnachweise zu prüfen. Lücken darin sind der häufigste tragfähige Angriffspunkt.
  • Rückkehrgarantie. Bei deutschen Staatsangehörigen und bei hier fest verwurzelten Personen kommt die Zusicherung in Betracht, dass eine Strafe in Deutschland verbüßt werden kann.
  • Verhältnismäßigkeit. Bei geringfügigen Vorwürfen oder kurzen Strafresten ist zu prüfen, ob die Übergabe außer Verhältnis steht.
  • Verjährung und Spezialität. Beides wird oft übersehen und ist aus der italienischen Akte heraus zu prüfen.

Warum München so viele Fälle sieht

Bayern liegt am Brennerkorridor, der Hauptverbindung zwischen dem deutschsprachigen Raum und Italien. Hinzu kommen der Flughafen und eine große italienische Gemeinschaft in der Stadt. Aus dieser Lage folgt eine Häufung von Ausschreibungen, die bei Grenz- und Verkehrskontrollen anschlagen — oft in Verfahren, von denen die Betroffenen seit Jahren nichts wussten.

Was von italienischer Seite zu tun ist

Parallel und sofort. Die Akte einsehen, den Haftgrund prüfen, die Zustellungen rekonstruieren, gegebenenfalls die Aufhebung der Maßnahme beantragen. Fällt der italienische Haftbefehl, entfällt die Grundlage des Verfahrens in München von selbst — und das ist der schnellste aller Wege.

Diese Arbeit kann der deutsche Verteidiger nicht leisten: Akteneinsicht und Anträge in Italien sind der dort zugelassenen Rechtsanwaltschaft vorbehalten. Umgekehrt kann die italienische Seite nicht vor dem Oberlandesgericht auftreten. Beide werden gebraucht, und sie müssen sich abstimmen.

Häufige Fragen

Wie schnell komme ich vor einen Richter?

Bis zum Ablauf des Tages nach der Festnahme. Dort erfolgen Identitätsfeststellung und Belehrung, und es wird über die Auslieferungshaft entschieden. Anspruch auf Rechtsbeistand und Dolmetscher besteht von Anfang an.

Soll ich der vereinfachten Übergabe zustimmen?

Nicht bevor die italienische Akte geklärt ist. Die Zustimmung nach § 41 verkürzt das Verfahren auf Tage, ist aber unwiderruflich und verzichtet auf Prüfungen wie Haftbedingungen und Abwesenheitsurteil.

Wer entscheidet über meine Übergabe?

Zwei Stellen: das Oberlandesgericht über die rechtliche Zulässigkeit, die Generalstaatsanwaltschaft über die Bewilligung. Die Bewilligungshindernisse sind in § 83b des Rechtshilfegesetzes aufgezählt.

Kann Deutschland mich als Deutschen an Italien übergeben?

Ja, innerhalb der Union ist das möglich. Häufig wird die Übergabe zur Strafverfolgung aber mit der Zusicherung verbunden, dass eine spätere Strafe in Deutschland verbüßt werden kann.

Ich wusste nichts von dem italienischen Verfahren.

Dann sind die Zustellungsnachweise zu prüfen. Bei einem Abwesenheitsurteil kann die Übergabe verweigert werden, wenn Ihre Kenntnis nicht feststeht oder Italien kein Wiederaufnahmeverfahren zusichert.

Brauche ich auch einen italienischen Anwalt?

Ja. Akteneinsicht und Anträge in Italien sind der dort zugelassenen Rechtsanwaltschaft vorbehalten. Fällt der italienische Haftbefehl weg, entfällt die Grundlage des Münchner Verfahrens von selbst.

Wie lange dauert das Verfahren?

Bei Zustimmung wenige Tage bis zur Überstellung, ohne Zustimmung mehrere Wochen. Die unionsrechtlichen Fristen sehen eine Entscheidung binnen sechzig Tagen vor, verlängerbar um dreißig.

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