Wenn die Ermittler ins Unternehmen kommen

Eine Durchsuchung im Unternehmen dauert Stunden, und was in den ersten davon geschieht, prägt das gesamte Verfahren: welche Daten mitgenommen werden, was protokolliert wird, welche Erklärungen fallen. Für Kanzleien und andere Berufsgeheimnisträger bestehen zusätzlich besondere Schutzvorschriften, deren Beachtung eingefordert werden muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Anordnung ist auszuhändigen und sollte sofort gelesen werden.
- Aus ihr ergeben sich Gegenstand und Grenzen der Maßnahme.
- Der Verteidiger hat das Recht, anwesend zu sein.
- Auf sein Eintreffen besteht kein Anspruch auf Wartezeit, es lohnt aber die Anfrage.
- Beanstandungen gehören sofort ins Protokoll.
- Für Kanzleien bestehen besondere Schutzvorschriften.
- Bei elektronischen Daten ist auf Kopien und Verfahren zu achten.
Die ersten zwei Stunden
- Die Anordnung entgegennehmen und lesen. Wer ist Beschuldigter, welcher Vorwurf, welche Räume, welche Gegenstände. Alles außerhalb dieses Rahmens ist zu beanstanden.
- Den Verteidiger verständigen. Er darf anwesend sein; ein Anspruch auf Wartezeit besteht nicht, aber die Frage nach einer kurzen Wartezeit wird häufig positiv beschieden.
- Eine Person benennen, die begleitet. Sie ist bei allem dabei, macht eigene Notizen und führt eine eigene Liste des Mitgenommenen.
- Die Belegschaft informieren, ruhig zu bleiben, nichts zu löschen, nichts zu bewegen und keine Erklärungen abzugeben.
- Nichts löschen. Das ist der Punkt, an dem aus einem beherrschbaren Verfahren ein schweres wird — Löschungen während einer Maßnahme sind technisch nachweisbar und begründen eigene Vorwürfe.
Der letzte Punkt kann nicht deutlich genug gesagt werden. Panikreaktionen einzelner Mitarbeiter — ein gelöschter Nachrichtenverlauf, ein weggeworfenes Gerät — verändern das Verfahren grundlegend und richten mehr Schaden an als der ursprüngliche Vorwurf.
Elektronische Daten
| Punkt | Warum |
|---|---|
| Kopie statt Mitnahme des Originals | der Betrieb kann weiterlaufen |
| Verfahren der Sicherung | Nachvollziehbarkeit und Unversehrtheit der Daten |
| Eigene Kopie für das Unternehmen | ohne sie fehlt die Grundlage der Verteidigung |
| Eingrenzung nach Zeitraum und Personen | der Rahmen der Anordnung gilt auch hier |
| Trennung privater Daten | Geräte enthalten regelmäßig Privates |
| Umgang mit geschützter Korrespondenz | Verkehr mit Verteidigern ist geschützt |
Die dritte Zeile wird am häufigsten versäumt und rächt sich Monate später: ohne eigene Kopie kann die Verteidigung nicht prüfen, was in der Akte liegt, und ist auf Auszüge angewiesen. Der Antrag ist bei der Maßnahme zu stellen, nicht danach.
Kanzleien und Berufsgeheimnisträger
Für Durchsuchungen in Räumen von Verteidigern gelten besondere Vorschriften: die Maßnahme setzt die Beteiligung der Justizbehörde voraus, und der Berufsverband ist zu benachrichtigen, damit ein Vertreter anwesend sein kann.
Geschützt sind insbesondere die Korrespondenz mit dem Mandanten und die Unterlagen, die der Verteidigung dienen. Werden solche Unterlagen dennoch mitgenommen, ist das sofort zu beanstanden und im Protokoll festzuhalten — die spätere Rüge ist schwächer.
Für Unternehmen ist ein verwandter Punkt wichtig: Unterlagen, die von einem Verteidiger stammen oder für ihn erstellt wurden, sollten erkennbar gekennzeichnet und getrennt aufbewahrt werden. Was im allgemeinen Bestand liegt, wird mitgenommen und später mühsam ausgesondert.
Das Protokoll
Es ist das einzige Dokument, das von der Maßnahme bleibt, und es wird später Grundlage jeder Erörterung. Deshalb:
- vor der Unterschrift vollständig lesen, auch wenn es spät ist
- Beanstandungen aufnehmen lassen, wörtlich und nicht zusammengefasst
- die Liste des Mitgenommenen mit der eigenen abgleichen
- vermerken lassen, wenn eine Wartezeit auf den Verteidiger verweigert wurde
- eine Kopie verlangen
Und was nicht hineingehört: Erklärungen zur Sache. Die Frage, wie ein Vorgang zu erklären sei, wird während einer Durchsuchung oft beiläufig gestellt. Die Antwort darauf gehört in eine vorbereitete Erklärung, nicht in eine Ausnahmesituation.
Häufige Fragen
Was ist als Erstes zu tun?
Die Anordnung entgegennehmen und lesen: Beschuldigter, Vorwurf, Räume, Gegenstände. Alles außerhalb dieses Rahmens ist zu beanstanden und ins Protokoll aufzunehmen.
Darf mein Verteidiger dabei sein?
Ja, er hat ein Anwesenheitsrecht. Ein Anspruch auf Wartezeit besteht nicht, aber die Frage nach einer kurzen Wartezeit wird häufig positiv beschieden und sollte gestellt werden.
Was ist der schwerwiegendste Fehler?
Löschen. Löschungen während einer Maßnahme sind technisch nachweisbar und begründen eigene Vorwürfe, die schwerer wiegen können als der Ausgangsvorwurf.
Was gilt für elektronische Daten?
Auf eine Kopie statt Mitnahme des Originals hinwirken, das Sicherungsverfahren beachten, eine eigene Kopie für das Unternehmen verlangen und auf Eingrenzung nach Zeitraum und Personen achten.
Warum ist die eigene Kopie so wichtig?
Ohne sie kann die Verteidigung nicht prüfen, was in der Akte liegt, und ist auf Auszüge angewiesen. Der Antrag ist bei der Maßnahme zu stellen, nicht danach.
Was gilt bei einer Durchsuchung in einer Kanzlei?
Es bestehen besondere Vorschriften: die Beteiligung der Justizbehörde und die Benachrichtigung des Berufsverbands, damit ein Vertreter anwesend sein kann.
Soll ich Fragen zur Sache beantworten?
Nein. Solche Fragen werden während einer Durchsuchung oft beiläufig gestellt; die Antwort gehört in eine vorbereitete Erklärung, nicht in eine Ausnahmesituation.
